Werbungskosten: Arbeitszimmer und Bereitschaftsdienst am Wochenende

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Die Aufwendungen für das „häusliche Arbeitszimmer“ sind immer wieder Gegenstand und Streitpunkt finanzgerichtlicher Verfahren.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) lässt nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG einen Abzug solcher Aufwendungen nicht zu, wenn für die berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug möglich. Dieser ist aber der Höhe nach auf 1250 Euro „gedeckelt“, sofern das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.

In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht München in einem Urteil vom 27.08.2016 (Az.: 15 K 439/15) entscheiden, dass, wenn ein anderer Arbeitsplatz an Wochenenden nicht zur Verfügung steht, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen sind.

Dem Urteil lag die Klage eines „Leiters Projektentwicklung International“ zu Grunde, der vertraglich zur ständigen Erreichbarkeit am Wochenende („Notdienst“) verpflichtet war, da er internationale Projekte zu betreuen hatte. Zudem war ihm der Zugang zu seinem betrieblichen Arbeitsplatz am Wochenende nicht möglich, weil allen Mitarbeitern der Zugang zum Betriebsgebäude in dieser Zeit verboten war.

Das Finanzamt vertrat in dem Verfahren die Auffassung, dass dem Kläger – grundsätzlich – ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, weshalb die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehbar seien. Zudem – so das Finanzamt – sei in dem betreffenden Fall auch kein Arbeitszimmer nötig gewesen.

Das Finanzgericht München ist dem entgegengetreten und hat auch die Notwendigkeit des häuslichen Arbeitsplatzes als nicht entscheidungserheblich angesehen. 

Die Entscheidung des FG München sollte in ähnlich gelagerten Fällen berücksichtigt werden.


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