Werkverträge auf dem Prüfstand

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Werkverträge sind ein probates Mittel für Unternehmen, bestimmte Arbeitsprozesse, an Dienstleister zu vergeben.

Im Gegensatz zur Arbeitnehmerüberlassung müssen die Werkverträge abgegrenzte Aufgabenstellungen enthalten. Der Auftraggeber darf nur über eine Schnittstelle in den Werkvertrag eingreifen und ist den Werkvertragsmitarbeitern nicht weisungsberechtigt.

Auch wenn Werkverträge juristisch wasserdicht sind, steckt der Teufel im Detail bzw. in der praktischen Umsetzung, denn in der Praxis ist die Trennung zwischen Fremdarbeitskräften und Stammarbeitnehmern nicht immer praktikabel. Auch menschlich entstehen Bindungen zwischen den Arbeitnehmern des Dienstleisters und der Stammbelegschaft. Was herauskommt, ist ggf. Arbeitnehmerüberlassung. Deshalb ist jedem Dienstleistungsunternehmen, das Werkverträge anbietet, anzuraten, sich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu besorgen.

Heute will ich einen Bereich beleuchten, bei dem sich die Trennung zwischen Werkvertrag und Kerngeschäft sehr schwierig gestaltet.

Es geht um Ingenieurdienstleistungen. Anders als im produzierenden Bereich, wo die WV-Mitarbeiter unter sich bleiben (am Band oder in Fertigungssystemen), arbeiten die Ingenieure des Dienstleisters eng mit dem Stammpersonal zusammen. Schnell sind sie so integriert, dass der „gefühlte“ Chef nicht der Geschäftsführer des Dienstleisters sondern der Teamleiter beim Kunden usw. ist. Die Arbeitnehmerüberlassung ist nun das Mittel der Wahl. Ingenieurdienstleister besorgen sich die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Abgesehen davon, dass dies bei einem sogenannten Mischbetrieb (Betrieb, der außer Arbeitnehmerüberlassung auch bzw. vorwiegend noch andere Geschäftsfelder hat) nicht so ganz einfach ist, hat doch derjenige, der die Erlaubnis einmal hat, erst einmal Glück. Bzw. das Glück hat dessen Kunde, der Entleiher.

Ein Beispiel soll das belegen: Die MBtech hat die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Im Jahr 2009 stellte sie einen Versuchstechniker ein, der im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich bei der Daimler AG arbeitete. Im Jahre 2013 wurde zwischen der Daimler AG und der MBtech dieses Vertragsverhältnis in einen Werkvertrag umgewandelt.

Da der Techniker die gleiche Arbeit wie vorher ausübte, war er der Meinung, dass zwischen ihm und der Daimler AG ein Arbeitsverhältnis entstanden war. Er klagte auf dessen Feststellung. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des LAG Stuttgart vom 18.12.2014 (3 Sa 33/14; Pressemitteilung vom 22.12.2014). Der Arbeitnehmer ging von einem Scheinwerkvertrag aus und berief sich auf § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Dort heißt es:

„Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen ...“

Da die Dienstleistungsfirma MBtech jedoch über die Erlaubnis zur Überlassung verfügte, konnte – auch wenn es sich um einen fingierten Werkvertrag gehandelt hätte – zwischen dem Arbeitnehmer und der Daimler AG kein Arbeitsverhältnis per gesetzlicher Fiktion entstehen. Eine analoge Anwendung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus.


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