Werkvertrag: Änderungs- und Zusatzleistungen - schriftlicher Auftrag erforderlich?

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Bei Bauvorhaben ist es mittlerweile fast der Normalfall, dass zwischen dem Bauherrn und einem Generalunternehmer ein Werkvertrag abgeschlossen wird, demzufolge der Generalunternehmer die schlüsselfertige Erstellung des Bauwerks schuldet. In aller Regel wird dieser Generalunternehmer sodann einzelne Gewerke beauftragen, entsprechende Leistungen an dem Bauvorhaben des Bauherrn zu erbringen. Diese sogenannten Subunternehmer arbeiten in aller Regel auf der Grundlage einheitlicher Werkverträge, die der Generalunternehmer für diese Fälle für seine Subunternehmer vorbereitet hat.

Rechtlich gesehen handelt es sich also bei dem Vertragswerk des Generalsunternehmers um sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen, da diese nicht etwa nur für einen Einzelfall konzipiert wurden, sondern vom Generalunternehmer als Verwender dieser Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen gedacht sind.

In fast allen derartigen Subunternehmerverträgen findet sich eine Regelung, wonach die Nachtragbeauftragung -sei es im Zusammenhang mit Änderungsleistungen oder Zusatzleistungen-  nur dann vergütet wird, wenn diese auf einer schriftlichen Nachtragsbeauftragung beruhen.

So wenig überraschend diese Klausel ist, so sehr überrascht doch die Beharrlichkeit von Generalunternehmern, die immer wieder diese Formulierung verwenden, obwohl vom BGH in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen wird, dass eine derartige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb auf Grund von § 307 BGB unwirksam ist.

Für den Subunternehmer hat dies dann natürlich die erfreuliche Folge, dass er mangels Schriftform nicht mit seiner Nachforderung ausgeschlossen ist, sondern diese bei Vorlage der übrigen Voraussetzungen (zum Beispiel mangelfreie Fertigstellung, Abnahme etc.) in voller Höhe einfordern kann.


Finn Streich, Rechtsanwalt
Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): @pixabay.com


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