Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung - Equal Pay

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In der Praxis bereitet es immer wieder Probleme Werkverträge von einer Arbeitnehmerüberlassung und damit ggf. Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Equal Pay abzugrenzen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat in einer Entscheidung (15 Sa 1217/12) bei der Abgrenzung darauf abgestellt, ob Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers/Entleihers faktisch gegeben ist.

Entscheidend sei, in wie weit ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares und abnehmbares Werk vorliegt.

Es deute auf Arbeitnehmerüberlassung hin, wenn - wie in diesem Fall - der Auftraggeber durch seine Anweisungen den Gegenstand der zu erbringenden Leistungen überhaupt erst bestimmt und damit die Arbeitsleistung und den konkreten Einsatz des Arbeitnehmers bindend organisiert.

Konkret kann eine rechtliche Klärung nur anhand der faktischen "Arbeitsabläufe" erfolgen. Die Bezeichnung bzw. rechtliche Eigeneinordnung der Parteien ist dabei nicht von Belang.


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