Wettbebwersrecht: Vertragsstrafenforderung des Verbraucherschutzvereins i.H.v. 5100,00 EUR

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Uns liegt ein Schreiben des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck vor, mit welchem ein wiederholter Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift gerügt wird.

Voran gegangen war diesem Schreiben eine erste Abmahnung, auf die der Abgemahnte ein modifiziertes Unterlassungsversprechen abgegeben hatte. Nachdem der Verein nach knapp einem Jahr die Angebote erneut prüfte und eine (angebliche) Wiederholungshandlung und Verstoß gegen das abgegebene strafbewehrte Unterlassungsversprechen feststellte, trat er nun mit dem vorliegenden Schreiben erneut an den Abgemahnten heran.

Mit diesem Schreiben, das zunächst eine neue Abmahnung aus demselben Grunde darstellt, wird der Abgemahnte wiederum aufgefordert, ein Vertragsstrafeversprechen – dieses Mal mit erhöhter Schadensandrohung – abzugeben. Dies ist angesichts des Vorwurfs folgerichtig, da nach herrschender Meinung mit Verstoß gegen ein abgegebenes Unterlassungsversprechen die Wiederholungsgefahr neu entsteht (… offenbar war das Unterlassungsversprechen nicht geeignet, den Erklärenden von Wiederholungshandlungen abzuhalten).

Darüber hinaus wird nun eine Vertragsstrafe in Höhe von 5100,00 EUR gefordert. Auch wenn es sich hierbei um keine unübliche Höhe handelt, ist immer zu beachten, dass die Vertragsstrafe nicht die Mehrung fremden Vermögens sondern die Beugung des Versprechenden bezweckt. Die Strafe muss also so hoch bemessen sein, dass sie den zur Unterlassung Verpflichteten empfindlich genug trifft, um ihn von Wiederholungen abzuhalten. Auch wenn sich hier eher gängige Werte eingebürgert haben, bedarf es doch immer einer Einzelfallbetrachtung, um von Fall zu Fall eine „angemessene“ Höhe zu finden, die empfindlich genug, aber nicht vernichtend für den Unterzeichner ist. Diese Frage stellt sich dann so gut wie nie, wenn eine konkrete Vertragsstrafe vereinbart worden ist. Bei dem sog. „neuen Hamburger Brauch“, nach welchem eine „angemessene Vertragsstrafe“ im Wiederholungsfall geschuldet wird, die auf ihre Angemessenheit hin von einem zuständigen Gericht auch überprüfbar ist“, drängt sich dagegen die Frage der Angemessenheit auf.

Auch anhand dieses Falles zeigt sich, wie wichtig das Unterlassungsversprechen ist, das den Unterzeichnenden mind. 30 Jahre unter Vertragsstrafeandrohung bindet. Es kommt immer wieder vor, dass nach ein, fünf oder 10 Jahren aus diesem Grunde hohe Forderungen gestellt werden, weil das Versprechen mit der Zeit aus unterschiedlichen Gründen außer Acht gelassen wurde. Spätestens in solchen Fällen zeigt sich dann, dass es bei den Abmahnungen nicht nur um die kurzfristigen finanziellen Folgen geht, sondern vor allem um das Versprechen, das den Unterzeichner für die gesamte berufliche Zukunft bindet und überaus negative finanzielle Folgen im Falle der Nichtbeachtung haben kann.

Erfahrung im Wettbewerbsrecht – Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven, Rechtsanwälte & Fachanwälte

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