Wettbewerbsrecht - Abmahnung Kanzlei Dr. Schenk im Auftrag der DataEconomy

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Im Rahmen eines Beratungsmandates liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Dr. Schenk im Auftrag der Data Economy (Firmeninhaber Herr Michael Brand) wegen des Vorwurfs wettbewerbswidriger Inhalte auf der Internethandelssplattform eBay. Streitgegenständlich ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus dem Bereich „Bekleidung”.

Der Vorwurf lautet auf Verstoß über die Informationspflichten in der Widerrufsbelehrung, sowie eine fehlerhafte Vereinbarung bezüglich der Rücksendekosten bei Warenwert unter 40 Euro.

Neben der Abgabe der beiliegenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird ein Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.

Es ist dringend anzuraten, die vorgeworfenen Verstöße auf Ihr Vorliegen zu überprüfen. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben muss ein solcher Verstoß eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen. Dies setzt voraus, dass diese geeignet ist die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Als Mitbewerber ist jedoch nur so ein Unternehmer anzusehen, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG.

1. Unterlassungserklärung:

Es kann nicht empfohlen werden, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und in unveränderter Form abzugeben. Vielmehr wird allenfalls die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen, die ebenfalls das Risiko einer drohenden einstweiligen Verfügung wegen des Unterlassungsanspruchs beseitigt.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Unterlassungsgläubiger 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte daher vor der Abgabe der Unterlassungserklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden.

An dieser Stelle muss ausdrücklich vor der Verwendung sogenannter Mustererklärungen, die in einer Vielzahl von Internetforen veröffentlicht werden gewarnt werden. Solche Mustererklärungen sind nicht geeignet den jeweiligen Einzelfall zu erfassen.

2. Rechtsverfolgungskosten

Zur Bemessung der Rechtsverfolgungskosten wird ein Gegenstandswert in Höhe von 15.000 Euro angenommen, der eine Kostennote von 755,80 Euro nach sich zieht.

In diesem Zusammenhang ist die Höhe des angesetzten Gegenstandswerts zu überprüfen. Als Überprüfungsfaktoren ist neben dem wirtschaftlichen Interesses des Wettbewerbers auch die Möglichkeit einer Minderung des Gegenstandswertes bei Vorliegen eines einfach gelagerten Falles gemäß § 12 Absatz 4 UWG zu beachten.

Für den Fall, dass Sie Adressat einer Abmahnung sind gilt folgendes:

- Bewahren Sie die Ruhe und notieren Sie die in der Abmahnung genannten Fristen.

- Werden Sie aktiv und beauftragen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt! Eine Untätigkeit birgt die Gefahr von kostenträchtigen Einstweilige Verfügungen.

- Lassen Sie Ihren Internetauftritt auf Abmahnrisiken hin überprüfen!

Unsere Kanzlei betreut Mandate aus dem gesamten Bundesgebiet. In diesen Fällen ist natürlich auch eine telefonische Beratung möglich. Die nötigen Unterlagen können per E-Mail oder Fax zugesendet werden, so dass die Bearbeitung nach Erhalt kurzfristig beginnen kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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