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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Statt Nahrungsmittelmaschinen e.K.

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Unsere Kanzlei wurde kürzlich erneut aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Statt Nahrungsmittelmaschinen e.K. abgemahnt.


Diese wird hierbei stets durch die Kanzlei Euskirchen aus Bonn vertreten.


Zunächst wird dargelegt, dass beide Parteien dieselben Produkte verkaufen und daher als unmittelbare Mitbewerber anzusehen seien.


Hintergrund der Abmahnung ist, dass bei einem bestimmten Artikel entgegen § 4 PAngV ein falsch berechneter Grundpreis angegeben wurde. Bei der Grundpreisangabenpflicht handele es sich um eine Informationspflicht, die für den Verbraucher nicht nur im Fernabsatzhandel eine wesentliche Information sei, da er nur mittels des Grundpreises Waren richtig vergleichen und so seine Kaufentscheidung fällen kann. Gerade bei einer falschen Grundpreisangabe könnte der Verbraucher daher in die Irre geführt werden, ein besonders günstiges Angebot entdeckt zu haben.


Dies stelle eine wettbewerbswidrige Handlung dar.


Aufgrund des Verstoßes werden in der Folge mehrere Ansprüche geltend gemacht.


Zunächst wird die abgemahnte Person aufgefordert, im Sinne einer außergerichtlichen Regelung das wettbewerbswidrige Angebot unverzüglich zu beseitigen und eine geeignete, die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Gegenseite abzugeben. Hierzu wird der abgemahnten Person eine Frist zur Erfüllung gesetzt.


In der Folge wird sodann nach § 13 Abs. 3 UWG der Ersatz der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Hierbei wird ein Gegenstandswert von 20.000,00 € angesetzt, somit Kosten in Höhe von 1.295,43 € geltend gemacht. Die unterbliebene Belehrung über die essenziellen Verbraucherrechte rechtfertige laut der Gegenseite den Ansatz eines Streitwertes in Höhe von 20.000,00 €. Die abgemahnte Person wird auch hier aufgefordert, den Betrag unter Fristsetzung auf das Konto der Gegenseite zu überweisen.


Sollten die Ansprüche nicht erfüllt werden, würde empfohlen werden, gerichtliche Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche einzuleiten.


Sollten auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, ist stets zunächst von einem Fachanwalt im Einzelfall zu prüfen, ob die angegebenen Verstöße auch tatsächlich zutreffen.


Insbesondere hinsichtlich der Grundpreisangabe ist eine zusätzliche Beratung der Mandanten vor dem Hintergrund der Gefahr einer Unterlassungserklärung dahingehend nötig.


Sofern auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie uns diese gerne per E-Mail an die Adresse ra@kanzlei-heidicker.de mit einer Rückrufbitte zukommen lassen oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Rufnummer 02307/1706-2 erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


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