Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Rechtsanwalt Weidner mahnt i.A. der Lautlicht GmbH den Verkauf von FFP2-Schutzmasken ab

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Der Regensburger Rechtsanwalt Sebastian Weidner mahnt im Auftrag der Lautlicht GmbH, den wettbewerbswidrigen Verkauf von FFP2-Schutzmasken auf eBay.de ab. Der wettbewerbsrechtliche Vorwurf ist die unzulässige Bezeichnung von Atemschutzmasken als FFP2-Schutzmasken.

In der Abmahnung heißt es: Die Lautlich GmbH verkaufe u.a. auf eBay.de Atemschutzmasken. Der Abgemahnte verkaufe ebenfalls auf eBay.de Atemschutzmasken, die er als FFP-Schutzmasken in unzulässiger Weise bezeichnet. In dieser Bezeichnung läge ein Verstoß gegen §§ 3, 3a und 5 UWG. Der Abgemahnte dürfe die Atemschutzmasken nicht als FFP2- Schutzmasken bezeichnen, da diese nicht den festgelegten europäischen Standards entsprächen.

Die Lautlicht GmbH macht neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Schadensersatzansprüche berechnet Rechtsanwalt Weidner nach einem Streiwert i.H.v. 20.000 EUR und fordert damit die Zahlung von insgesamt 1.491,07 EUR.

Haben auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Sie haben eine Abmahnung erhalten und Ihnen wird ebenfalls vorgeworfen, gegen Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder ein anderes Rechtsgebiet verstoßen zu haben. Die Anwälte fordern von Ihnen neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung von Schadensersatz? Dann sollten Sie nicht zu voreilig handeln und die Abmahnung erstmal einen Fachanwalt zur Prüfung vorlegen.

Unterschreiben Sie nicht unüberlegt eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Diese verpflichtet Sie in der Regel lebenslang. Auch selbst, wenn Sie den Vorwurf begangen haben sollten, ist es ratsam die Unterlassungserklärung von einem Profi überprüfen zu lassen. Nur so können Sie vermeiden, Verpflichtungen einzugehen, dessen Reichweite Sie nicht einschätzen können.

Sie sollten auch nicht die Forderung ungeprüft zahlen. Selbst wenn die Forderung dem Grunde nach bestehen sollte, muss nicht zwangsläufig auch die Höhe richtig berechnet worden sein. Neben der Zugrundelegung eines überhöhten Streitwertes für die Berechnung der Forderung, kann auch die angesetzte Gebühr nicht zutreffen.

Wenn Sie auf der Suche nach einem solchen Rechtsrat sind, können Sie uns gerne kontaktieren. Die Rechtsanwälte Hämmerling und von Leitner-Scharfenberg vertreten Abgemahnte in den Rechtsgebieten Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht bundesweit und besitzen die nötige Erfahrung, um den Abgemahnten optimal verteidigen zu können. Eine serviceorientierte Beratung und die Interessen unserer Mandanten stehen bei uns dabei stets im Vordergrund.

Rufen Sie uns gerne an oder senden uns Ihre Abmahnung zu.

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