Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer und Vorstände nicht immer wirksam

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Gute Nachricht für alle Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände u. a.):

Das OLG München hat am 2. August 2018 unter dem Az. 7 U 2107/18 ein umfassendes Wettbewerbsverbot für einen GmbH-Geschäftsführer für unwirksam erklärt.

Konkret wurde dem Geschäftsführer untersagt, für potenzielle Konkurrenzunternehmen „in jeglicher Weise“ tätig zu werden. Der Geschäftsführer hätte also z. B. nicht einmal beratend oder als Hausmeister tätig werden dürfen. Dieser Wettbewerb sollte ein Jahr lang gelten und sah eine Karenzentschädigung von 150.000,00 € bei Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot vor.

Die Kündigungsfrist betrug ein Jahr, der Geschäftsführer hätte aber sofort eine Anschlussbeschäftigung finden können. Daher war für ihn die Angelegenheit dringlich und er klagt im einstweiligen Rechtsschutz. Das ließ das Gericht ebenfalls zu, weil er sonst ein massives wirtschaftliches Problem bekommen hätte.

Konkret ging es natürlich um das Insiderwissen des Geschäftsführers. Das beklagte Unternehmen wollte verhindern, dass der Geschäftsführer dieses an die Konkurrenz weitergibt. Allerdings machen sich Geschäftsführer, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbaren sogar strafbar (§ 85 GmbHG). Insoweit droht Ihnen ohnehin eine aus rechtlicher Sicht schwere Sanktion, sollten Sie Insiderwissen preisgeben.

Daher konnte das Gericht hier zugunsten des Geschäftsführers entscheiden.

Gilt das für alle Fälle?

Im konkreten Fall war der Geschäftsführer sogenannter Fremdgeschäftsführer. Er hatte damit keine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen. Fremdgeschäftsführer werden vor allem von der Rechtsprechung des EuGH zunehmend als Arbeitnehmer angesehen.

Dafür gelten dann möglicherweise zunehmend andere Regeln:

Arbeitnehmern kann ein relativ umfassendes Wettbewerbsverbot erteilt werden, §§ 74 HGB, 611 BGB, 106 GewO. In diesem Fall muss allerdings eine Entschädigung bezahlt werden. Diese muss mindestens 50 % der vorherigen durchschnittlichen Vergütung betragen (§ 74 Abs. 2 HGB).

Diesen konkreten Fall sah das Landgericht München als Vorinstanz anders. Insoweit ist dieser Fall ein Einzelfall, ähnliche Fälle dürfte es aber häufig geben.

Wie erkennt man die Arbeitnehmereigenschaft beim Fremdgeschäftsführer?

Der häufigste Fall ist die Fremdgeschäftsführung durch Aufstieg: Arbeitnehmer A wird zunächst ohne Leistungsbefugnis Arbeitnehmer. Er wäre bewährt sich und steigt zum Geschäftsführer oder Vorstand (beispielsweise COO, CFO) auf. In diesem Fall bleibt in aller Regel der Arbeitsvertrag bestehen und wird durch die Leitungsfunktion lediglich ergänzt.

Ergebnis

Geschäftsführerverträge müssen besonders sorgfältig geprüft und verhandelt werden. Das gilt für Unternehmen und Geschäftsführer gleichermaßen. Das beklagte Unternehmen hätte mit einem geringfügig anderen Wording sein Ziel erreichen können. Der Geschäftsführer hatte beim Oberlandesgericht München gewonnen, hatte allerdings zuvor beim Landgericht München eine krachende Niederlage erlitten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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