Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit „gekauften“ Kundenbewertungen

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Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.05.2019, Az.: 6 U 14/19) hat entschieden, dass die Werbung mit Kundenbewertungen, deren Abgabe mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verbunden war, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und unzulässig ist.

Was ist passiert?

Die gegnerischen Parteien sind Anbieter von Whirlpools. Beide betreiben u.A. einen Onlineshop. Auf Facebook warb einer der Anbieter mit einem Gewinnspiel, dessen Teilnahme durch die Abgabe von Bewertungen ermöglicht wurde. Der Werbungstext lautete:

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Mit den abgegebenen Bewertungen auf Facebook warb der Anbieter auf der Plattform Google My Business und einer weiteren Plattform.

Die klagende Partei trat nun im vorliegenden Fall zwei Bewertungen auf Facebook entgegen, die eindeutig aufgrund des versprochenen Gewinnspiels abgegeben worden waren. Die Klägerin behauptete nun, sie habe dadurch einen Wettbewerbsnachteil erlitten, weil Kunden durch die „erkauften“ guten Bewertungen ihres Konkurrenten irregeführt werden würden.

Dieser Ansicht folgte das OLG (Urteil vom 16.05.2019, Az.: 6 U 14/19). Die Bewertungen von Kunden hätten unabhängig und frei von Beeinflussung abgegeben werden müssen. Die Werbung mit bezahlten Empfehlungen ist unzulässig. Ein zu Unrecht erzeugter Anschein der Objektivität ist irreführend. Eine Ausnahme bilden hierbei nur Empfehlungen von Prominenten, da der Verkehr weiß, dass der bekannte Name nicht unentgeltlich verwendet werden darf.

Fazit

Bei dem Werben mit Bewertungen, die nicht völlig frei und unabhängig abgegeben wurden ist Vorsicht geboten. Wer in irgendeiner Form die Bewerter beeinflusst, oder dazu überredet gute Bewertungen abzugeben und anschließenden mit diesen Bewertungen online wirbt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

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