Wichtige Vorsorgeregelungen: Teil 1 – die Patientenverfügung

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Patientenverfügung

Unter einer Patientenverfügung versteht man eine Anweisung an die Ärztin oder den Arzt, bestimmte Heilbehandlungen an einem selbst im Ernstfall durchzuführen oder aber zu unterlassen, auch wenn hierdurch das Leben verkürzt wird.

Da jede ärztliche Behandlung von der Einwilligung des Patienten abhängt, ist der Arzt an den Willen des Patienten gebunden. Allerdings ist der Wille zum Zeitpunkt des ärztlichen Eingriffs entscheidend, weshalb eine vor dem Eingriff getroffene Patientenverfügung stets darauf zu überprüfen ist, ob sie (noch) dem Willen des Betroffenen entspricht.

Da es eine Vielzahl von medizinischen Sachverhalten und ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten verknüpft mit unterschiedlichen Entscheidungsalternativen gibt, kann es kein für alle Menschen einheitliches Formular geben.

Jeder einzelne sollte sich über den Regelungsumfang gründlich Gedanken machen und dies auch mit seinem Hausarzt und/oder einem sonstigen Vertrauten erörtern. Je genauer die Patientenverfügung, desto wahrscheinlicher ist die Beachtung des individuellen Patientenwillens.

Die Patientenverfügung ist regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Insbesondere bei einer Änderung der persönlichen oder gesundheitlichen Lebensumstände sind die getroffenen Regelungen zu überdenken.

Wenn eine Patientenverfügung errichtet wird, sollte dem einzelnen bewusst sein, dass vor der Unterschrift ein Prozess der persönlichen Auseinandersetzung mit Fragen steht, die sich im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod stellen. Diese Auseinandersetzung ist aber notwendig, um sich bewusst zu machen, dass eine Patientenverfügung als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts auch die Selbstverantwortung für die Folgen bei Umsetzung der Patientenverfügung umfasst.

Werden in der Patientenverfügung Festlegungen zum „Ob“ und „Wie“ ärztlicher Behandlung getroffen, sollte bedacht werden, dass in bestimmten Grenzsituationen des Lebens Voraussagen über das Ergebnis medizinischer Maßnahmen und mögliche Folgeschäden im Einzelfall kaum möglich sind. Festlegungen für oder gegen eine Behandlung schließen daher auch Selbstverantwortung für die Folgen ein. Sie erfordern die Bereitschaft, das Risiko zu tragen, entweder durch einen Behandlungsverzicht unter Umständen auf ein Weiterleben zu verzichten oder für eine Chance, weiterzuleben, und dabei Abhängigkeit und Fremdbestimmung in Kauf zu nehmen.

Sofern die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbunden wird, sollte die Patientenverfügung mit den darin genannten Personen besprochen werden. Bei bestehender Krankheit sollte die Verfügung nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt konkretisiert und in ihr näher auf krankheitsbezogene Wünsche, Erwartungen und Behandlungsmöglichkeiten eingegangen werden.

Als Ergänzung und Interpretationshilfe einer Patientenverfügung kann es sinnvoll sein, persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Patientenverfügung „in gesunden Tagen“ erstellt wird. Denn die Festlegungen in einer Patientenverfügung sind für das Behandlungsteam umso besser nachzuvollziehen, je besser sie den individuellen weltanschaulichen Rahmen des jeweils Betroffenen kennen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn es zu Auslegungsproblemen kommt oder wenn die konkrete Situation nicht genau derjenigen entspricht, die in der Patientenverfügung beschrieben wurde. Dann kann die schriftliche Festlegung eigener Wertvorstellungen eine wichtige Ergänzung der Patientenverfügung sein.

Eine schriftliche Niederlegung der eigenen Wertvorstellungen kann zudem die Ernsthaftigkeit einer Patientenverfügung unterstreichen.

Am Ende der persönlichen Willensbildung kann sowohl die Entscheidung stehen, eine Patientenverfügung zu erstellen, als auch die Entscheidung, gerade keine Vorsorge treffen zu wollen. Eine Patientenverfügung kann auch nur einen oder wenige Aspekte enthalten.

Dr. Anabel Eva Hieb | Wissing Rechtsanwälte, Landau


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von WISSING HEINTZ GEHRLEIN Rechtsanwälte PartGmbB

Beiträge zum Thema