Betriebsrat gründen – nur wie? ... und muss der Arbeitgeber den Rechtsanwalt bezahlen?

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Betriebsrat gründen – nur wie?

Betriebsräte bilden sich nicht von alleine. Wachsen Unternehmen über eine Mitarbeiterzahl von fünf Arbeitnehmern hinaus, besteht die Möglichkeit zur Gründung eines Betriebsrats. Die Gründung kann aber nicht „wild“ geschehen.

Die Antwort ist simpel, die sichere Durchführung der Wahl kompliziert: Zunächst bedarf es drei wahlberechtigter Arbeitnehmer, die bereit sind zu einer Betriebsversammlung einzuladen. Eine solche Einladung erfolgt beispielsweise durch einen Aushang am schwarzen Brett. Der Arbeitgeber muss hier sogar unterstützen. Damit die Wahl vom Arbeitgeber nicht konterkariert werden kann, haben die drei Initiatoren ab dem Zeitpunkt, wo sie zur Betriebsversammlung einladen, Kündigungsschutz.

Ist dieser Schritt getan, wird auf der Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorstand – dessen Mitglieder ebenfalls Kündigungsschutz genießen – organisiert dann die Wahl des Betriebsrats.

Zur Durchführung der Wahl und zwecks beratender Unterstützung kann und sollten die drei Initiatoren der Wahl einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der den Wahlvorgang unterstützt.

Dr. Michael Heintz, Fachanwalt für Arbeitsrecht | Wissing Rechtsanwälte, Landau


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