Widerruf Autofinanzierung: jetzt doch Vorlage durch BGH an EuGH (Az. XI ZR 50/21)?

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Autofinanzierungen sind als Verbraucherkredite grundsätzlich zwei Wochen widerruflich. Hat die Bank einen Katalog an Informationspflichten nicht erfüllt, hört diese Frist nicht auf zu laufen. Der Widerruf ist noch Jahre später möglich. Was sich einfach anhört, ist in der gerichtlichen Praxis kompliziert. Wie genau diese Informationen gegeben werden müssen, ob der Widerruf rechtsmissbräuchlich oder verwirkt sein kann und welche Rechtsfolgen sich ergeben, ist Gegenstand zahlloser einander widersprechender Urteile der Instanzengerichte. Für den Rechtsanwalt ist das exakte Ergebnis sehr schwer zu prognostizieren, wohl aber, ob die Bank möglicherweise einen Vergleich schließt, der eine einfache Zahlung an den Kläger vorsieht und das Verfahren einfach und übersichtlich beendet. Hierzu braucht es anwaltliche Erfahrung.

Der Bundesgerichtshof, der eigentlich Licht in das Dunkel widersprüchlicher Instanzenrechtsprechung bringen soll, hat dies leider nicht geschafft, da er seine sich seit einigen Jahren ausformende Rechtsprechung zum Widerruf von Verbraucherkrediten korrigieren musste, was ausgesprochen selten vorkommt. Trotz europarechtlicher Bezüge und vieler offener Fragen weigerte er sich, Fälle dem EuGH durch sog. Vorlagen vorzustellen und um Beantwortung zu bitten. Das tat aber das LG Ravensburg so wie andere "kleine" Gerichte auch und erhielten auch Antworten, die der Rechtsprechung des BGH widersprachen.

Offenbar hat der BGH nun aufgegeben und legt möglicherweise selbst einen Fall vor. Unter dem Az. XI ZR 50/21 hat er die Revision zugelassen, weil eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 AEUV in Betracht komme. Der Fall betrifft die VW Bank.  In der Widerrufsinformation hatte die VW Bank nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern auch die Anmeldung zum KSB/KSB Plus angegeben, obwohl die Klägerin nur die Restschuldversicherung KSB, nicht jedoch auch die Vertragsvariante KSB Plus abgeschlossen hatte. Außerdem nahm das OLG Rechtsmissbrauch an, weil der Kläger ja gewusst habe, welche Variante er abschließt. Eine Fallkonstellation, wie sie wohl derzeit tausendfach vor deutschen Gerichten verhandelt wird.

Es bleibt zu hoffen, dass der BGH tatsächlich vorlegt und somit weitere Rechtsunsicherheit verhindert.


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