Widerruf Autokredit: BGH v. 5.11.2019 - XI ZR 650/18

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Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag Autokauf „0,00 €“-Angabe – BGH v. 5.11.2019 - XI ZR 650/18 u. a.

Leitsatz:

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen innerhalb eines Darlehensvertrages mit Verbrauchern (Darlehenszweck: „Finanzierung Autokauf“) ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird. Nach dem objektiven Empfängerhorizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wird dies so verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind.

Der Fall:

Die Kläger schlossen zur Finanzierung von Autokäufen mehrere Darlehensverträge zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der u. a. für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird. Dort heißt es:

„Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i. H. v. 0,00 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“

Es finden sich zudem keine Hinweise im Vertrag, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den in § 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann.

Bzgl. der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens heißt es, dass sich diese nach den vom BGH

vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen

berechnen, wobei einzelne Parameter aufgeführt werden, die Grundlage einer solchen Berechnung sind. Die Kläger widerriefen dann 2017 beide Darlehensverträge.

Sie beriefen sich im Prozess u. a. auf die unklaren Widerrufsbelehrungen, die i.E. zur Unwirksamkeit der Belehrungen führen und die 14-tägige Widerrufsfrist auslösen. Außerdem lägen Verstöße gegen Belehrungspflichten dahingehend vor, dass die Belehrung zum außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 314 BGB fehlt.

LG und OLG wiesen die u. a. auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Klagen ab. Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BGH keinen Erfolg.

Entscheidung des BGH:

Der BGH führte aus, dass die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß seine und auch die erforderlichen Pflichtangaben enthielten. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird.

Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss darüber hinaus nicht informiert werden. Dies gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB (= Kündigung bei Verträgen ohne Laufzeit).

Die Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sind ordnungsgemäß erteilt worden. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.

Fazit:

Nicht alle Ungenauigkeiten in Widerrufsbelehrungen führen zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Vielmehr ist stets zu prüfen, wie eine Formulierung aus Sicht eines objektiven Empfängers der maßgeblichen Gruppe (= verständiger Verbraucher) verstanden werden muss. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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