Widerruf der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung durch die Erben

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Folgender Fall: der Witwer Manfred Rüstig hat in seinem Testament seine beiden Kinder zu gleichen Teilen als alleinige Erben eingesetzt. Zusätzlich hatte Herr Rüstig auf sein Leben eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 300.000 € abgeschlossen und seine Lebensgefährtin als widerruflich Bezugsberechtigte eingesetzt.

Herr Rüstig verstirbt und hinterlässt seinen Erben ein Sparbuch mit 30.000 €. In den Nachlassunterlagen finden Sie die Versicherungspolice in der die Lebensgefährtin als Bezugsberechtigte benannt ist. Was können Sie tun?

Wettlauf zwischen Erben und Bezugsberechtigten.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es den Erben gestattet, die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers einseitig zu widerrufen. So können die Erben verhindern, dass der oder die Bezugsberechtigte in den Genuss der Lebensversicherungssumme kommt. 

Als Begründung wird in den Urteilen angeführt, dass der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung jederzeit widerrufen kann. Dieses Recht auf jederzeitigen Widerruf geht mit dem Tod des Versicherungsnehmers auf dessen Erben über.

Der Widerruf ist jedoch nur dann möglich, wenn die Bezugsberechtigung widerruflich ist und die Lebensversicherung noch nicht ausgezahlt worden ist. Sollte der Versicherer die Versicherungssumme bereits an den Bezugsberechtigten ausgezahlt haben, ist ein Widerruf rechtlich nicht mehr möglich. Durch die Auszahlung wurde der Lebensversicherungsvertrag erfüllt und das Widerrufsrecht ist erloschen.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird die Versicherungssumme nicht an den Bezugsberechtigten ausgezahlt sondern fällt in den Nachlass und kommt damit den Erben zugute.

Praxistipp:
Den Erben ist zu empfehlen, unmittelbar nach dem Versterben des Erblassers die persönlichen Unterlagen nach eventuell abgeschlossenen Lebensversicherungen mit Dritten als Bezugsberechtigten durchzusehen.
Den Bezugsberechtigten ist zu empfehlen, schnellstmöglich die Versicherung zu kontaktieren und die Auszahlung an sich zu veranlassen.

Es heißt also für beide Seiten schnell zu sein.

Sollten Sie weitere Fragen zu Lebensversicherungen im Nachlass haben oder Unterstützung bei der Gestaltung ihres Nachlasses benötigen, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

Ihr

Hans-Peter Rien


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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