Widerruf eines Schenkungsangebots durch Testament

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BGH, Urteil vom 30.1.2018 – X ZR 119/15


Zusammenfassung:

BGH-Urteil zum Widerruf eines Schenkungsangebots durch Testament (30.01.2018 – X ZR 119/15)


Leitsätze:

  1. Eine testamentarische Verfügung über das gesamte Vermögen kann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden Willenserklärung gewertet werden, wenn diese vom Erblasser zu Lebzeiten einseitig widerrufbar war.
  2. Wer ein Testament erstellt, das sein Vermögen umfassend verteilt, muss sich bewusst sein, dass damit frühere widersprechende Verfügungen widerrufen werden – ein ausdrückliches Widerrufsbewusstsein ist nicht erforderlich.
  3. Eine in amtliche Verwahrung gegebene testamentarische Willenserklärung gilt als gegenüber allen Betroffenen abgegeben, selbst wenn sie nicht bedacht wurden.

Folgenden Fall hat der BGH bereits im Jahr 2018 entschieden:

  • Die Erblasserin R. hatte 1976 mit einer Bank (Streithelferin) eine Vereinbarung getroffen, wonach nach ihrem Tod Wertpapiere aus ihrem Depot zunächst auf die Bank und dann auf den Beklagten (den Ehemann einer Cousine) übergehen sollten.
  • Diese Vereinbarung enthielt ein Schenkungsangebot an den Beklagten, das er durch bloße Kenntnisnahme hätte annehmen können.
  • 2007 setzte die Erblasserin in einem Testament jedoch andere Erben ein und verteilte ihr gesamtes Kapitalvermögen – ohne den Beklagten zu erwähnen.
  • Die Bank übertrug dem Beklagten nach dem Tod der Erblasserin dennoch die Wertpapiere.
  • Die Erben (gemäß dem Testament aus 2007) klagten auf Herausgabe bzw. Wertersatz.

Die Entscheidung:

  • Die Gerichte urteilten, dass das Testament als Widerruf des Schenkungsangebots zu verstehen sei.
  • Da das Angebot bereits durch das Testament widerrufen war, konnte der Beklagte es später nicht mehr wirksam annehmen.
  • Die Wertpapiere gehörten daher zum Nachlass und mussten von ihm herausgegeben bzw. ersetzt werden.

Kernaussage:

Ein Testament, das das gesamte Vermögen neu verteilt, kann ein früheres Schenkungsangebot konkludent widerrufen – auch ohne ausdrückliche Erklärung. Das durch den „Beschenkten“ erlangte kann in einem solchen Fall herauszugeben sein.

Es sollte gut überlegt sein, ob das gewollt ist oder nicht.


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