Widerruf formsicher erklären und Fehler vermeiden – Zeit drängt

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Der Gesetzgeber wird den „Widerrufsjoker“ für Darlehensverträge abschaffen, die zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Jeder Verbraucher hat nur noch bis einschließlich den 21.06.2016 Zeit, seinen Darlehensvertrag zu widerrufen und die Niedrigzinsphase auszunutzen. Dann ist der Widerruf endgültig nicht mehr möglich!

Aus der anwaltlichen Praxis ist bekannt, dass sich viele Verbraucher mit formgültigen, rechtssicheren Erklärungen schwer tun. Es ist absehbar, dass viele Verbraucher vor dem 21.05.2016 viele hastige oder nicht durchdachte Schreiben an Banken senden werden. Die Verbraucher werden glauben, den Widerruf rechtzeitig erklärt zu haben, aber in Wirklichkeit werden die Schreiben keinen wirksamen Widerruf enthalten. Legen die Verbraucher ihre Schreiben dann einem Rechtsanwalt vor, ist das Kind zumindest dann in den Brunnen gefallen, wenn der Rechtsanwalt das Schreiben erst nach dem 21.06.2016 prüfen kann.

Ein häufiger Fehler ist, den Widerruf lediglich anzukündigen oder anzudrohen, nicht aber wirklich auszusprechen. Auch der Hinweis, man habe gelesen, dass die Belehrung falsch sei bzw. dass ein Gericht so entschieden habe, reicht nicht aus. Ebenso unzureichend ist die Aufforderung, günstigere Konditionen anzubieten. Unzureichend ist in der Regel auch eine Kombination von allem. Aus dem Schreiben sollte so unmissverständlich wie möglich hervorgehen, dass der Widerruf erklärt wird. Nach Möglichkeit sollten Verbraucher den Begriff wörtlich verwenden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Aufwendige rechtliche Ausführungen können sich Verbraucher ebenso sparen.

Wird der Widerruf „kurz vor Toresschluss“ erklärt, ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Bank vorher eine Eingangsbestätigung mitteilt. Es ist auch durchaus damit zu rechnen, dass bei der Vielzahl der Schreiben, die die Banken vor dem 21.05.2016 erreichen werden, das eine oder andere Schreiben verloren geht und im Nachhinein niemand klären kann, ob das Schreiben die Bank rechtzeitig erreicht hat. Verbraucher sollten daher auf einen Zustellungsnachweis achten. Wird per Email widerrufen, sollte eine Lesebestätigung angefordert werden. Von Email und Lesebestätigung sollte ein Ausdruck angefertigt und aufgehoben werden. Bei einem Widerruf per Fax ist die Faxbestätigung wichtig. Idealerweise sollte sie das gefaxte Schreiben abbilden. Bei einem Widerruf per Brief ist ein Einschreiben empfehlenswert. Als Adresse kann die Anschrift verwendet werden, die in der Widerrufsbelehrung angegeben wird.

Der Verfasser ist bei der Abfassung gerne behilflich. Einzelheiten können telefonisch besprochen werden. Auf Wunsch stellt der Verfasser ein Muster zur Verfügung. Der Verfasser weist Sie ausdrücklich auf entstehende Kosten hin.


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