Widerruf jetzt empfehlenswert wie nie: EuGH (Rechtssache C-66/19)

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Verbraucher aufgepasst!

Existierten bislang lediglich diffuse Erfolgsaussichten für Darlehensnehmer, für die erfolgreiche Ausübung eines Widerrufs in Darlehen, die nach Juni 2010 abgeschlossen hatten, hat sich die für Darlehensnehmer, deren Widerrufsbelehrung (eigentlich einer Mustervorlage entsprechend) auf Pflichtangaben des "§492 Abs. 2 BGB für die Frage des Fristablaufes verwiesen hatte, drastisch geändert. Nach der Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte und der höchstrichterlichen Rechtsprechung war dies nicht zu beanstanden. 

Das sah der EuGH gänzlich anders.

Damit ist es einer Unzahl von Darlehensnehmern gestattet zu widerrufen, auch wenn längst eigentlich die 14tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist.

Vorteile für Darlehensnehmer! Ja und wie, vor allen Dingen Darlehensnehmern von Immobilien und Privatdarlehen die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind.

Der EuGH hat in der Rechtssache  EuGH (Rechtssache C-66/19) ein bahnbrechendes Urteil an welches viele Rechtsanwälte und Richter nicht mehr geglaubt hatten entschieden, dass die meisten privaten Kreditverträge, die nach Juni 2010 abgeschlossen worden sind aufgrund intransparenter Widerrufsbelehrung widerrufen werden können.

Damit sind vor allen Dingen für die Verbraucher mit Ausübung des Widerrufsrechtes günstigere Zinskonditionen zu erwarten.

Übersenden Sie uns einfach Ihren Darlehensvertrag nebst Widerrufsbelehrung und wir zeigen Ihnen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung die Chancen für die Rückabwicklung Ihres Darlehens auf. Sie bekommen nicht nur eine vorzeitige Beendigung des Darlehens sondern auch noch Nutzungsentschädigung zurück erstattet.

Unterlagen einfach scannen und per E-Mail übermitteln.

Wir freuen uns Ihnen helfen zu dürfen. MJH Rechtsanwälte


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