Widerruf von Verbraucherdarlehen der Volksbanken

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Die Volksbanken, nach dem Regionalprinzip organisierte Genossenschaftsbanken, haben oftmals falsche Widerrufsbelehrungen verwendet. Für Darlehensnehmer ist daher auch Jahre nach Vertragsschluss noch der Widerruf des Darlehens und der Umstieg auf den aktuellen Niedrigzins möglich („Widerrufsjoker“). Hierbei kann die Darlehensrate oftmals halbiert oder die Vorfälligkeitsentschädigung eingespart werden.

Die Belehrungen wechselten über die Zeit und stellten wohl Versuche dar, den sich ständig ändernden gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dabei unterliefen den Volksbanken wenigstens folgende zwei Fehler:

Viele Belehrungen waren missverständlich formuliert und konnten so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist bereits mit der Übersendung der vom Bankmitarbeiter unterschriebenen Vertragsurkunde beginnt („Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und ... der schriftliche Vertragsantrag ... zur Verfügung gestellt wurden“). Das ist aber falsch. Die Frist beginnt selbstverständlich erst, wenn der Verbraucher unterschreibt. Er hat es selbst in der Hand, die Frist in Gang zu setzen.

Andere Belehrungen weisen im Hinblick auf die Rechtsfolgen ausschließlich auf die Pflichten des Verbrauchers hin, nicht aber auf die Pflichten der Bank. Die Belehrung liest sich in dem betreffenden Absatz, als habe der Verbraucher von dem Widerruf nur Nachteile. Diese Form der Belehrung ist vor dem Hintergrund, dass z.B. in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase die Vorteile für den Verbraucher die Nachteile weit überwiegen dürften, besonders zweifelhaft.

Wenn auch Sie einen Darlehensvertrag bei einer Volksbank haben, prüft der Verfasser gerne Ihre Möglichkeiten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin.


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