Widerrufsbelehrung: Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer rechtmäßig!

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Das OLG Schleswig-Holstein hatte am 10.01.2019 (6 U 37/17) darüber zu entscheiden, ob die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer enthalten muss. Das war deshalb relevant, weil ein Unternehmen eine Abmahnung erhielt, in der genau dies gefordert wurde. Nachdem der Sachverhalt vor dem LG Kiel verhandelt und dem klagenden Verein recht gegeben wurde, ging das Unternehmen in Berufung. Doch diese hatte keinen Erfolg.

Wie begründete das OLG Schleswig-Holstein seine Entscheidung?

Das Gericht stufte § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG ein. Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung.

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst das Urteil zusammen: „Zunächst erklärt das Gericht, dass bei einem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB der Unternehmer den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu belehren hat. Art. 246a EGBGB sieht verschiedene Informationspflichten vor. Dazu gehört, dass der der Widerruf eine eindeutige aber formlose Erklärung möglich ist, wozu auch ein Anruf zählt. Deshalb steht im Gestaltungshinweis 2 zum Muster-Widerrufsformular der Verbraucherrechterichtlinie, dass Name, Anschrift und, soweit verfügbar, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben sind.“

„Daran müssen sich die Unternehmer halten. Sonst entstünde beim Verbraucher der Eindruck, er könne den Widerruf nur in Textform erheben.“, fügt Herr Kluck hinzu. Das OLG Schleswig-Holstein erlaubt auch keine Revision und legt den Sachverhalt auch nicht, wie vom Beklagten geordert, dem EuGH vor. Dabei bezieht er sich auf eine Entscheidung vom BGH (Beschl. v. 05.10.2017 – I ZR 163/16), der in einem ähnlichen Fall die Angabe von Telefonnummern verlangt hat und den Weg zum EuGH ebenfalls nicht beschritt.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein verdeutlicht wieder, dass Unternehmer sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherrechts halten sollten und auch die Rechtsprechung immer im Auge behalten müssen. Die Widerrufsbelehrung und auch die Datenschutzerklärung sowie das Impressum müssen fortlaufend auf dem aktuellen rechtlichen Stand sein. Andernfalls drohen Abmahnungen von Mitbewerbern.

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/widerrufsbelehrung-abmahnung-wegen-fehlender-telefonnummer-rechtmaessig


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