Widerrufsbelehrung der Sparkasse Wetter ist fehlerhaft bzw. unzulänglich, so das OLG Hamm

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Ein Bericht über die mündliche Verhandlung beim OLG Hamm am 23.09.2015, Az.: I-31 U 149/14, von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ralf Buerger aus Hagen.

Die Sparkasse Wetter verwandte für einen ihrer Verbraucherdarlehensverträge eine allgemein und zahlreich von vielen Sparkassen benutzte Widerrufsbelehrung.

Der Darlehensvertrag datierte auf den 07.08.2007.

Ein Auszug aus dem Text der Belehrung:

„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:“

(„2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“)

Das OLG Hamm hat gestern in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015, Az.: I-31 U 149/14 diese von der Sparkasse Wetter benutzte Widerrufsbelehrung entgegen der Beurteilung des Landgerichts Hagen (Urteil vom 30.10.2014 – 9 O 73/14) als fehlerhaft und unzulänglich bewertet. Insbesondere wurden die folgenden Punkte im Rahmen der gewählten Widerrufsbelehrung beanstandet:

  1. Der Fußnotenverweis („2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) lässt nicht erkennen, dass dieser sich nur an den Sachbearbeiter richtet und erzeugt beim Verbraucher Unklarheiten über den Fristlauf.
  2. Die Ausführung in der Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Ist im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung nicht geeignet, ordnungsgemäß über den Fristbeginn zu belehren.
  3. Eine Belehrung bezüglich der Thematik „verbundenes Geschäft“ ist fehlerhaft, wenn kein Verbundgeschäft vorliegt.
  4. Bei der Belehrung hinsichtlich finanzierter Geschäfte muss die Bank den richtigen Hinweis auswählen und kann nicht kumulativ für alle Möglichkeiten belehren (finanziertes Geschäft und finanziertes Grundstücksgeschäft). Im Rahmen des Gestaltungshinweises heißt es schließlich „ersetzen“. Die Auswahl des richtigen Textes ist der Bank geschuldet und nicht dem ungeschulten und unwissenden Verbraucher.

Ergebnis: Der Verbraucher wird durch eine solche Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß belehrt. Die Bank kann sich nicht auf die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Der Verbraucher kann daher den Vertrag noch widerrufen

Bei einem noch laufenden Darlehen geht im Übrigen beim OLG Hamm der Einwand der Verwirkung stets ins Leere.

Das hier genannte Verfahren wurde Im Rahmen eines Vergleiches beendet, so dass ein Urteil in zweiter Instanz nicht gesprochen werden musste.

Die Sparkasse hatte im Rahmen der Vergleichsverhandlungen dem Verbraucher die Absenkung des Vertragszinssatzes von 5% auf 2% nominal für weiter 10 Jahre unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen angeboten.

Verbraucher sollten generell Ihre Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag überprüfen lassen. Die aktuelle Niedrigzinsphase gibt schließlich genug Anlass für eine Neukonditionierung.

Die Überprüfung Ihres eigenen Darlehensvertrages kann Ihnen daher erhebliche finanzielle Vorteile bringen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten.


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