Widerrufsinformation der DKB AG nach 2011 falsch?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die DKB AG muss eine Welle an Klagen über sich ergehen lassen, weil sie ihre Darlehensnehmer vor allem in dem Zeitraum 2003 bis 2010 falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt hat.

Der Gesetzgeber sieht für den Fall, dass eine Bank den Verbraucher falsch über sein Widerrufsrecht belehrt, die Rechtsfolge vor, dass der Widerruf auch Jahre nach Vertragsschluss möglich ist. Aus dem Widerruf folgt wiederum sowohl die Pflicht der Bank, Zahlungen zu erstatten, als auch das Recht des Verbrauchers, ohne Vorfälligkeitsentschädigung auszusteigen und die aktuelle Niedrigzinsphase auszunutzen. Insgesamt kann der Verbraucher hierbei drastisch Geld sparen.

Falsch ist eine Widerrufsbelehrung, wenn sie zum einen den zahlreichen gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und sich die Bank zum anderen auch nicht darauf berufen kann, das gesetzliche Muster, eine Art Vorlage für eine richtige Widerrufsbelehrung, vollständig übernommen zu haben. Letzteres nennt der Jurist „Gesetzlichkeitsfiktion“.

Was die Widerrufsbelehrungen nach 2010, nun dem Gesetz entsprechend „Widerrufsinformation“ genannt, betrifft, fühlt sich die DKB AG bisher sicher. Sie verteidigt die Widerrufsinformation. Allerdings dürfte die Widerrufsinformation wenigstens nicht dem gesetzlichen Muster entsprochen haben. Dies geht indirekt aus der neuen Entscheidung des BGH zu dem Az. XI ZR 72/16 hervor. Hier sprach der BGH aus, dass eine Belehrung nur dem Muster entspricht, wenn die Bank als Adresse für den Widerruf eine ladungsfähige Anschrift angibt. Die einfache Angabe der Firma und einer Großkundenpostleitzahl reiche nicht aus. Genau das hat die DKB AG aber getan. Über der Fax- und Emailadresse, die in diesem Zusammenhang nichts bedeuten, steht lediglich:

„Deutsche Kreditbank AG

DKB-Immobilienfinanzierung

10908 Berlin“

Nach den Maßstäben des BGH könnte sich die DKB AG daher auf den Musterschutz nicht berufen.

Ob die Widerrufsinformation insgesamt falsch ist, könnte von dem Zustandekommen des Vertrags abhängen und davon, ob die DKB AG sämtliche sog. Pflichtangaben gemacht hat. Dies lässt sich nur bei Prüfung und Durchsicht des gesamten Vertragswerks sicher sagen. Denn die Pflichtangaben, die in der Widerrufsinformation angekündigt werden, müssen nicht in der Widerrufsinformation selbst gemacht werden. Dies kann auch in Anlagen geschehen.

Der Verfasser berät Sie gern. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Stefan Schweers

Beiträge zum Thema