Widerrufsjoker lebt! Immobilienbesitzer können weiter viel Geld sparen

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Das ist wirklich eine Sensation was das Landgericht Ravensburg in einem aktuellen Urteil (21.09.2018 – 2 O 21/18 –) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden hat. Die Kombination zweier Urteile sorgt dafür, dass der Widerrufsjoker bei den meisten Baufinanzierungen wieder greifen könnte. Immobilienbesitzer würden dadurch ihre Zinsen mehr als halbieren.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Hintergrund ist, dass sich eine unwirksame Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen auf die Widerrufsbelehrung auswirkt und diese insgesamt fehlerhaft macht. Die Klausel etwa von Sparkassen lautet wie folgt:

Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“.

Damit könnten Immobiliendarlehen, insbesondere die nach Juni 2010 abgeschlossenen, nach wie vor widerrufen werden und die betroffenen Kunden könnten auf die aktuell noch sehr niedrigen Zinsen umschulden.
Wie ist das möglich?

Benachteiligung von Verbrauchern
Die Richter in Ravensburg beziehen sich auf ein Urteil des BGH aus dem Frühjahr 2018 (XI ZR 309/16), wonach die sog. Aufrechnungsklausel, die von fast allen Banken und Sparkassen verwendet wurde, wegen unzulässiger Benachteiligung von Verbrauchern unwirksam ist. Grund dafür ist, dass die Klausel Verbraucher benachteiligt, weil sie es ihnen erschwert, ihr Widerrufsrecht auch tatsächlich auszuüben. Der BGH hatte jedoch offengelassen, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind.
Hier greift jetzt das Urteil des LG Ravensburg ein und kommt zu einem für Verbraucher äußerst vorteilhaften Ergebnis:

„Die Widerrufsinformation ist aber auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte durch ihre AGB-Regelung in Ziff. 11 die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert hat. Durch diese unwirksame AGB-Klausel (…) entsteht bei einem Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann, so dass er nicht die Möglichkeit hätte, mit seinen sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach einem Widerruf ergebenden Forderungen gegenüber der Forderungen der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis aufzurechnen. Darin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts (…)“. Die unrichtige Belehrung, so die Richter aus Ravensburg, ist auch geeignet, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten, denn er kann nicht sicher beurteilen, ob das Aufrechnungsverbot wirksam ist oder nicht.

Verbreitete Verwendung der Aufrechnungsklausel

Nach Erfahrung der Kanzlei Dr. STORCH & Kollegen, welche von Stiftung Warentest (Finanztest) als auf Widerrufsfälle spezialisierte Kanzlei empfohlen wird, verwenden unter anderem folgende Kreditinstitute die unwirksame Klausel in ihren Verträgen:
DKB AG, Volksbanken, Sparkassen, ING-DiBa, Sparda-Banken, DSL Bank, BW Bank und Commerzbank.



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