Widerrufsjoker sticht auch bei Krediten ab 2010

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Der Widerruf eines Darlehens kann dem Verbraucher mehrere finanziell interessante Vorteile bringen. Wer den Widerrufsjoker erfolgreich zieht, muss bei der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Im Gegenteil: Bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können sogar wieder zurückverlangt werden. Außerdem kann durch den Widerruf ein Darlehensvertrag mit vergleichsweise hohen Zinsen rückabgewickelt werden, um dann bei der Umschuldung von den nach wie niedrigen Zinsen profitieren.

„In allen Fällen ist für den Verbraucher eine Ersparnis von mehreren tausend Euro drin. Wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt natürlich auch maßgeblich von der Höhe des Darlehens und den Zinskonditionen ab“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bank oder Sparkasse. „Auch zwischen 2010 und 2015 wurden noch häufig solche fehlerhaften Belehrungen verwendet. Zumeist liegt der Fehler bei der Nennung der Pflichtangaben. Typisch ist etwa, dass bei Immobiliendarlehen die Pflichtangabe zur Kreditlaufzeit fehlt. „Dieser Fehler ist u.a. der ING-DiBa aber auch anderen Banken unterlaufen“, sagt Fachanwalt Cäsar-Preller. Ein anderer Fehler, der sich verstärkt in den Belehrungen der Sparkassen findet, ist, dass der Beginn der Widerrufsfrist von der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig gemacht wurde und die Aufsichtsbehörde dann aber nicht genannt wurde.

Derartige Fehler haben zur Folge, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Das bedeutet, dass die Darlehen auch heute noch widerrufen werden können. Zudem sind Kredite, die seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, nicht vom Ende des sog. „ewigen Widerrufsrechts“ betroffen. Lediglich bei Darlehen, die bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, musste der Widerruf bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden.

Wurde in diesen Fällen der Widerruf rechtzeitig erklärt, bedeutet dies allerdings nicht, dass die Bank den Widerruf auch anerkennt. „Wir müssen immer wieder feststellen, dass die Banken trotz einer eindeutigen Rechtslage den Widerruf nicht akzeptieren und darauf setzen, dass sich der Verbraucher entmutigen lässt. Allerdings kann der Widerruf in den meisten Fällen durchgesetzt werden. Entweder lässt sich außergerichtlich eine Lösung mit den Banken finden oder das Widerrufsrecht kann gerichtlich durchgesetzt werden“, so Cäsar-Preller.

Für den Verbraucher ist es in der Regel allerdings nicht einfach zu erkennen, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Daher prüft die Kanzlei Cäsar-Preller kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/

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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller


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