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Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen seit 11.06.2010 geändert

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Durch das Gesetz zur Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts, welches seit 11.06.2010 in Kraft ist, gilt für alle Fernabsatzverträge ein neues Widerrufs- und Rückgaberecht. Das Muster der neuen Widerrufsbelehrung hat nun, im Gegensatz zu seinen Vorgängern, welche bisher als Verordnung ausgestaltet waren, Gesetzesrang. Das bedeutet, dass es von den Gerichten nicht mehr für unwirksam erklärt werden kann.

Durch die neue Musterwiderrufsbelehrung werden Online-Shops und eBay beim Widerrufsrecht gleichgestellt, so dass für beide eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt. Dazu muss unmittelbar nach Vertragsschluss bzw. spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht informiert werden, sonst bleibt es bei der Widerrufsfrist von einem Monat. Nach der alten Rechtslage galt bei eBay in jedem Fall eine Widerrufsfrist von einem Monat. Dies war notwendig, da für die Anwendung der 14-Tagesfrist eine Belehrung vor Vertragsschluss und in Textform notwendig war, was für eBay bisher technisch nicht möglich war.

Sollten Online-Händler in der Vergangenheit Abmahnungen wegen rechtswidriger Widerrufsbelehrungen erhalten haben und sich in der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet haben, keine Widerrufsfrist von 14 Tagen anzugeben, so muss diese Unterlassungserklärung im Hinblick auf die neue Rechtslage gekündigt und eventuell angepasst werden, um einerseits von der neuen Rechtslage profitieren zu können und andererseits die Zahlung der Strafe aus der Unterlassungserklärung zu vermeiden.

Um Abmahnungen wegen der Verwendung der alten Widerrufsbelehrung vorzubeugen, sollte jeder Online-Verkäufer die Widerrufsbelehrung für alle Fernabsatzverträge, die seit dem 11.06.2010 geschlossen wurden, anpassen.

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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