Widerspruch von Lebensversicherungen auch heute noch oft möglich

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Bevor ein Verbraucher seine Lebensversicherung oder Rentenversicherung vorzeitig kündigt, kann auch geprüft werden, ob der Widerspruch möglich ist. „Das ist im Vergleich zur Kündigung in der Regel die finanziell wesentlich interessantere Variante“, sagt Rechtanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Bei der vorzeitigen Kündigung der Lebens- oder Rentenversicherung erhält der Versicherungsnehmer lediglich den Rückkaufswert zurück. „Das ist mit erheblichen Verlusten verbunden. Bei einem erfolgreichen Widerspruch erhält der Verbraucher seine eingezahlten Prämien fast vollständig zurück. Nur für den gewährten Versicherungsschutz sowie für die abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag muss er einen gewissen Abzug hinnehmen“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Ähnlich wie beim Widerruf von Darlehen ist der Widerspruch der Lebensversicherung möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Häufig geht es darum, dass die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig und verständlich formuliert sind. Bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, war häufig eine Klausel verankert, dass das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach der ersten Beitragszahlung erlischt. Und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht korrekt über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. „Diese Klausel hat der BGH aber gekippt, sodass in vielen Fällen der Widerspruch möglich sein dürfte, z. B., wenn der Verbraucher nicht alle Versicherungsunterlagen erhalten hat“, erklärt Cäsar-Preller.

Aber auch bei anderen Modellen einer Lebens- oder Rentenversicherung kann der Widerspruch auch heute noch möglich sein, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß war. Denn dies führt in der Regel dazu, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Anders als bei Darlehensverträgen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ist das sog. „ewige“ Widerrufsrecht hier nicht erloschen.

Das OLG Karlsruhe stellte Anfang des Jahres zudem fest, dass es nicht ausreiche, wenn die Angaben zum Beginn und Dauer der Widerrufsfrist in der Verbraucherinformation stehen. Diese Angaben müssten in der Widerspruchsbelehrung selbst zu finden sein (Az.: 12 U 116/15).

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung und prüft ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

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