Widerspruchsbescheid und Rückforderungsbescheid: Rückzahlung von staatlichen Corona-Hilfszahlungen

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Immer wieder erhalten Gewerbetreibende Rückforderungen wegen zuvor erhaltener staatlicher Corona-Hilfszahlungen. Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus, Überbrückungshilfe IV, November- und Dezemberhilfe, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022: Die Liste der Corona-Hilfen der Bundesregierung für Gewerbetreibende und Unternehmen ist lang. Hinzu kommen weitere Programme von Ländern und Kommunen.

Gerade das Soforthilfe-Programm sollte zu Beginn des ersten Lockdowns im März 2020 kleinen Unternehmen und Selbstständigen unbürokratische finanzielle Hilfe bieten. Wegen des „unbürokratischen Ansatzes“ wurden die beantragten Gelder schnell und nicht erst nach einer langwidrigen behördlichen Prüfung ausgezahlt. Diese Prüfungen holen die Behörden nun nach.

Rückzahlung wegen eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids

Einige Empfänger der Finanzhilfen erreicht nun ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der zuständigen Behörden (Förderinstitute). Darin wird die Rückzahlung des bereits ausgezahlten Geldes gefordert. Dem Unternehmer wird nur eine kurze Frist gesetzt. Das Förderinstitut führt dann an,  der Empfänger habe keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt oder seine Anspruchsberechtigung verloren.

Im Bescheid genannte Gründe für die Rückforderungen können unter anderem sein:

  • Höhe des Liquiditätsengpasses zu gering
  • fehlender Nachweis über wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb
  • falsche Angaben im Antrag
  • nicht alle Dokumente wurden eingereicht bzw. fehlende Rückmeldung und Abrechnung zur Soforthilfe
  • rückzahlungspflichtige Überkompensation

Am Ende des Bescheids folgen eine Kostenentscheidung und die Rechtsmittelbelehrung.

Was passiert rechtlich? Erst an Anhörung, dann Rückforderung

Dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid geht eine Anhörung (§ 28 VwVfG) voraus. Hier wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und gegebenenfalls die Nachreichung von Unterlagen gefordert.

Anschließend folgt der eigentliche Verwaltungsakt, der Widerrufsbescheid und Rückforderungsbescheid gleichzeitig ist. Die ursprüngliche Gewährung wird widerrufen (§ 49 VwVfG) und das gezahlte Geld wird zurückgefordert (§ 49a VwVfG).

Wie kann gegen die Rückforderung vorgegangen werden?

Um gegen die Rückforderung formell vorzugehen, muss der Betroffene je nach Bundesland entweder Widerspruch erheben oder direkt Klage erheben. Betroffene sollten den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid allerdings umgehend nach Erhalt prüfen lassen, denn im Verwaltungsverfahren laufen sehr kurze Fristen. So ist nur innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch oder Klage gegen einen Bescheid möglich. Selbst wenn der Bescheid klar unrechtmäßig ist, kann er nach Ablauf dieser Frist normalerweise nicht mehr angegriffen werden.

Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?

Betroffene sehen sich häufig Rückforderungen in existenzgefährdender Höhe ausgesetzt. Schon aus diesem Grund sollte schnell der Weg zum Rechtsanwalt gesucht werden.

Im Verwaltungsverfahren passieren mitunter Fehler, die zur Unrechtmäßigkeit eines Bescheides führen können. Beispielsweise kann die Anhörung fehlen, die Bekanntgabe unwirksam sein oder der Verwaltungsakt inhaltlich falsch oder von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein. Auch führt eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu längeren Widerspruchs- bzw. Klagefristen. Ein Rechtsanwalt kann den Verwaltungsvorgang prüfen und Ansätze gegen die Rückforderung finden.

Sie haben einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erhalten? Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wallscheid & Drouven steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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