Corona-Soforthilfe: Widerspruch gegen Rückforderungsbescheid der L-Bank einlegen!

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In der vergangenen Woche hat die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) vermehrt Widerrufs- und Erstattungsbescheide an Unternehmen versendet, die während der Pandemie ab März 2020 Corona-Soforthilfe erhalten haben. Dieses Vorgehen steht im krassen Gegensatz zu dem einstigen Versprechen des damaligen Bundesfinanzministers und heutigen Bundeskanzlers Olaf Scholz: „Wir geben einen Zuschuss, es geht nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden.“


Baden-Württemberg: L-Bank fordert fast 600 Millionen Euro zurück!


Von der versprochenen unbürokratischen Unterstützung für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die während der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, ist nichts mehr zu sehen. Die L-Bank verlangt etwa ein Drittel der staatlichen Unterstützungsleistungen im Soforthilfeprogramm zurück. Viele Unternehmen haben sich finanziell noch kaum von der Pandemie erholt und stehen durch diese Rückforderung jetzt vor einer erneuten finanziellen Belastungsprobe.


Rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen! 

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Betroffene sollten der Aufforderung zur Rückzahlung nicht ohne rechtlichen Rat folgen. Es gibt gute Argumente dafür, dass die Widerrufs- und Erstattungsbescheide nicht rechtmäßig sind. In diesem Fall kann Widerspruch eingelegt werden. Welche rechtlichen Argumente auf den konkreten Einzelfall zutreffen, kann jedoch nur ein in dieser Thematik erfahrener Anwalt beurteilen.


Frist für Widerspruch nicht versäumen!


Unternehmen, die von der Rückzahlungsverpflichtung befreit werden möchten, sollten schnell handeln. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beträgt lediglich einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Versäumt man diese Frist, ist ein rechtliches Vorgehen gegen die Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr möglich.


Was die die Kanzlei von Buttlar für Sie tun kann:

  • Unsere Erstberatung ist kostenfrei und unverbindlich melden Sie sich über unser Kontaktformular
  • Wir legen für Sie Widerspruch ein und begründen diesen
  • Wenn Sie rechtsschutzversichert sind stellen wir eine kostenfreie  Deckungsschutzanfrage bei Ihrer Versicherung
  • Mit unserem Team an Fachanwälten für Bankrecht sind Sie bei uns in den besten Händen!

Ihre Ansprechpartnerin:

Christina Oberdorfer

Fachanwältin für Bank und Kaputalmarktrecht

Foto(s): von Buttlar Rechtsanwälte


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