Widersprüchliches Verhalten bei einwandfreiem Zwischenzeugnis …… und dadurch Unwirksamkeit einer Kündigung!

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Wer kennt es nicht? Arbeitszeugnisse zeichnen sich meist dadurch aus, die Leistungen und das Verhalten von Arbeitnehmer:innen durch austauschbare Formeln bzw. Floskeln zu beschreiben. Oft erweist sich etwa die Beschreibung der im Arbeitsverhältnis ausgeführten Tätigkeiten interessanter als die Bewertung durch den Arbeitgeber. In der Praxis wird sich grundsätzlich darauf beschränkt, ein bloß nicht aus der Norm fallendes Zeugnis auszustellen, welches dem oder der Arbeitnehmer:in zukünftig keine Steine in den Weg legt –bei Personalern potenzieller neuer Arbeitgeber aber angesichts der Normalität eines makellosen Zeugnisses mit der Note „gut“ oder aufwärts auch keinen bleibenden Eindruck hinterlässt.


Dieser Lebensrealität sind selbstverständlich auch wir als im Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei unterworfen und achten deshalb insbesondere in Kündigungsstreitigkeiten penibel darauf, dass unsere Mandanten auf Arbeitnehmerseite am Ende ein verwendbares Zeugnis in den Händen halten.


Wie allerdings anhand einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm ersichtlich ist, kann ein solch blindes Befolgen der üblichen Verfahrensweisen bei Zeugnissen auch nach hinten losgehen, in diesem Fall für den Arbeitgeber (LAG Hamm, Urteil vom 03.05.2022 – 14 Sa 1350/21). Für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber stellt sich in bestimmten Fallkonstellationen die Frage, wie sie bei verhaltensbedingten Vorwürfen in Hinblick auf die Ausstellung eines Zeugnisses vorgehen sollten. Die benannte Entscheidung stellen wir Ihnen umfassend auf unserer Website vor, die Sie einfach über den folgenden Link erreichen:

https://law-uniq.com/blog/allgemein/zeugnis-und-kuendigung/


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