Wie ein Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden kann.

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Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 29.07.2021 – 11 Ca 193/21

Eine Regelung darüber, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters endet, stellt aus arbeitsrechtlicher Sicht eine Befristung dar. Was aber kann der Arbeitgeber tun, wenn der Arbeitsvertrag keine solche Regelung enthält?

Der Fall

Der Arbeitsvertrag des Klägers enthielt keine ausdrückliche Regelung über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, auch nicht darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit Eintritt des Regelrenteneintrittsalters endet. Als die beklagte Arbeitgeberin dem Kläger Ende 2020 mitteilte, dass dessen wohlverdienter Ruhestand bevorstehe und sich das Arbeitsverhältnis dem Ende zuneige, erhob der Kläger daher eine sogenannte Befristungskontrollklage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart. Der Kläger, dessen Bruttomontagsgehalt sich auf € 8.000,00 brutto belief, wollte nämlich noch nicht in den Ruhestand, sondern weiter für die Beklagte tätig werden.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde nämlich eine erst Ende 2020 geschlossene Betriebsvereinbarung Anwendung, die unter anderem die folgende Regelung enthält:

„Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze für eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit §§ 35 SGB VI, 235 SGB VI) ohne Abschläge erreicht hat und diese auch durch einen ihm zustehenden Anspruch beziehen kann, unabhängig davon, ob ein entsprechender Rentenantrag bereits gestellt wurde.“

Hinweise für die Praxis

Das Arbeitsgericht Stuttgart kam in dem vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine nachträgliche Befristung des Arbeitsvertrages durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung – also sogar ohne Zustimmung des Klägers! – wirksam ist. Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/arbeitsverhaeltnis-nachtraeglich-befristen/, welche Argumente das Gericht zu den Punkten „Betriebsoffenheit des Arbeitsvertrages“ und „Günstigkeitsprinzip“ anführt und wieso die Ansicht des Gerichts jedenfalls mit Vorsicht zu genießen ist. Erfahren Sie darüber hinaus, wie Sie Ihre Arbeitsverhältnisse rechtssicher befristen und welche Alternativen es für die Durchsetzung einer nachträglichen Befristung gibt – auch dann, wenn in Ihrem Betrieb gar kein Betriebsrat gebildet wurde.

Weitere Informationen zu dem Thema „Befristung von Arbeitsverträgen“ erhalten Sie in unserem Ratgeber unter https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/arbeitsvertrag/befristung/.

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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