Wie erben Halbgeschwister?

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Als Halbgeschwister bezeichnet man Personen, mit denen die betrachtete Person (der Erblasser) lediglich einen Elternteil gemeinsam hat. Folglich stammen diese beiden Personen nicht von dem gleichen Elternpaar, jedoch vom gleichen Vater oder von der gleichen Mutter ab. 

Wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat, bestimmt sich das Erbrecht von Halbgeschwistern nach der gesetzlichen Erbfolge. 

1. Erbrecht von Vollgeschwistern neben Halbgeschwistern

Halbgeschwister sind wie Vollgeschwister und die Eltern des Erblassers, Erben zweiter Ordnung. Hinterlässt ein alleinstehender kinderloser Erblasser, dessen Eltern bereits verstorben sind, Vollgeschwister und Halbgeschwister, so erben die Voll- und die Halbgeschwister. Für die Berechnung des Erbteils der Geschwister ist zunächst festzustellen, dass der Erbteil der Eltern des Erblassers jeweils ½ betragen hätte, wenn sie noch gelebt hätten. Diese Erbteile werden wegen des Vorversterbens der Eltern sodann auf die Geschwister des Erblassers aufgeteilt. Sind beispielsweise ein Bruder und ein Halbbruder (väterlicherseits) des Erblassers vorhanden, so erbt der Bruder die gesamte Hälfte der Mutter und daneben die Hälfte der Hälfte des Vaters, insgesamt damit ¾. Der Halbbruder hingegen erbt nur die Hälfte der Hälfte des Vaters, das heißt ¼. Der Erbanteil der Halbgeschwister beträgt somit nur die Hälfte des Anteils des Elternteils, den sie mit dem Erblasser gemeinsam haben. Konkret bedeutet dies, dass bei einer Erbschaft Geschwister des Erblassers lediglich bedacht werden, wenn keine Erben erster Ordnung existieren, dieser also Zeit seines Lebens kinderlos und ledig blieb.

2. Erbrecht des Ehegatten neben Halbgeschwistern 

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 BGB geregelt. Der Erbteil des Ehegatten bestimmt sich danach, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben und welchen Grad die überlebenden Verwandten des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes haben. Sind im Zeitpunkt des Erbfalls nur noch Halbgeschwister des kinderlosen Erblassers vorhanden, so erbt der Ehegatte gemäß § 1931 I 1 BGB die Hälfte (bei Zugewinngemeinschaft ¾). Der Ehegatte kann nicht wie unter Ziffer 1. oben dargestellt an die Stelle des weggefallenen Elternteils des Erblassers treten, den dieser nicht mit den Halbgeschwistern teilt. Bei Halbgeschwistern handelt es sich um Erben zweiter Ordnung und in dem Fall ist die Erbquote des Ehegatten fest.

3. Die testamentarische Gestaltung

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, so richtet sich die Erbfolge einzig nach dem dort schriftlich festgehaltenen letzten Willen des Verstorbenen. Die gesetzlich festgelegte Erbfolge wird dadurch ausgehebelt – d. h., werden Sie als Bruder oder Schwester testamentarisch nicht bedacht, haben Sie demzufolge keinen Anspruch auf Beteiligung am Erbe.

Wenn Sie als Erblasser ausschließen wollen, dass Ihre Halbgeschwister aufgrund der gesetzlichen Regelung Erben werden, unterstütze ich Sie gern bei der rechtssichern Gestaltung Ihres Testaments.

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