Wie kann gegen die (Lokal-)Presse vorgegangen werden, wenn man „schlecht“ über Sie berichtet ?

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Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten fachanwaltlich gegen Presseberichterstattung vorzugehen.

Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass die Gerichte den Medien einen erheblichen Freiraum für kritische und sogar polemische Berichterstattung einräumen.

Vereinfacht gesagt deckt Art. 5 Grundgesetz (GG) die freie Verbreitung von Meinungen unbeschadet ihrer Richtigkeit, solange keine Schmähkritik geübt wird.

Gegen die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen kann mit verschiedenen Rechtsinstituten vorgegangen werden, wobei  der Grundsatz „im Zweifel Meinungsäußerung" gilt, weil die Grenzen gerade in der Presseberichterstattung immer fließend sind.

U.a. deshalb ist die heute bei Weitem am häufigsten gewählte Reaktion auf Medienberichterstattung, durch die sich Personen in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen, die Geltendmachung eines sog. Gegendarstellungsanspruchs („Tatsache gegen Tatsache"). Die Gegendarstellung ist letztlich eine persönliche Erklärung des Betroffenen.

Davon zu unterscheiden ist etwa der „Berichtigungsanspruch", der von dem Presseorgan selbst geschuldet wird. Ähnlich wie bei einem Unterlassungsanspruch setzt der Berichtigungsanspruch nicht nur die Unwahrheit einer beanstandeten Äußerung voraus, sondern zusätzlich die Verletzung deliktsrechtlich geschützter Rechtsgüter. Wertneutrale Falschmeldungen scheiden da etwa schon aus.

Im Bereich des Medienrechts existieren strenge Formalia und zudem sollte die Gegendarstellung in abdruckfähiger Form spätestens 2 Wochen nach Erscheinen bei der Zeitung vorliegen. Gesetzliche Fristen gibt es zwar nicht, aber manche Gerichte halten sich an ca. 2 Wochen.



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