Wie kann ich einen Nachlasswert ermitteln?

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Der Antritt eines Erbes birgt nicht nur Rechte. Auch Pflichten sind mit dem Erben verbunden. Im Erbfall stehen drängelnde Nachlassgläubiger auf der Matte. Und interessierte Pflichtteilsberechtigte möchten möglichst zeitnah Auskunft über den Wert des geerbten Vermögens erhalten. Sie alle wollen ihre vermeintlichen Zahlungsansprüche anmelden.

Wichtig: Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie keineswegs Bittsteller, der sich mit unzureichenden und offenkundig falschen Wertangaben abfinden muss. Vielmehr können Sie Ihr Recht auf Auskunft bei Gericht einklagen und so die Wertermittlung erzwingen. Wie das in einer Stufenklage erfolgt und wie Sie zum Schluss zu Ihrem Geld kommen, erkläre ich in den folgenden Zeilen.

Was genau ist der Nachlasswert eigentlich? Der Nachlasswert ist – kurz gesagt – die Summe aller Verkehrswerte der geerbten Gegenstände, Sachen und Rechte - abzüglich der Schulden und Belastungen.

Die Angaben zum Wert des Nachlasses dienen in der Regel dazu, die Höhe von Gebühren, Steuern oder Zahlungsansprüchen festlegen zu können. Die Wertermittlung hat also den Zweck, eine korrekte Auskunft über den wirtschaftlichen Wert des Nachlasses zu geben.

Auskünfte zum Wert des geerbten Vermögens müssen Erben gegenüber dem Nachlassgericht, dem Notar, dem Finanzamt und den pflichtteilsberechtigten Familienangehörigen machen. Wird der Nachlasswert gar nicht oder nicht ordnungsgemäß ermittelt, kann die Wertermittlung auch vor Gericht erzwungen werden.

Der Maßstab der Genauigkeit und Überprüfbarkeit der Angaben ist unterschiedlich hoch und hängt davon ab, wer die Auskunft zum Nachlasswert aus welchem Grund verlangt.

Bei Bankkonten, Wertpapieren und Geldschulden ist die Wertermittlung relativ einfach, da man sich nur den Kontostand oder den Börsenkurs am Todestag des Verstorbenen anschauen muss. Der genaue Euro-Betrag ist schnell zu ermitteln.

Bei Gebrauchsgütern kann die Wertermittlung schwieriger sein, da der Verkaufswert oder Verkehrswert zum Todeszeitpunkt für jeden Gegenstand ermittelt werden muss. In der Regel müssen die relevanten wertbildenden Faktoren der Sache angegeben werden, wie beispielsweise gefahrene Kilometer beim Auto oder Quadratmeter bei Immobilien.

Der Notar, das Nachlassgericht und das Finanzamt verlangen in der Regel keine Vorlage von Wertgutachten. Die Finanzämter nutzen, um den Wert zu bestimmen, meist verschiedene gesetzliche Vorschriften, von denen das Bewertungsgesetz das allgemein bekannteste ist. Selbstverständlich kann der Wert in manchen Fällen durch einen Gutachter bestimmt werden. Das ergibt z. B. bei Immobilien oft Sinn, wenn die Vorstellungen von Finanzamt und Erben deutlich auseinander fallen. 

Von der Erbschaft ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte haben hingegen einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Erben ein professionelles Wertgutachten eines Sachverständigen vorlegen, wenn sie hieran ein berechtigtes Interesse haben. Alles das kann jemand, der pflichtteilsberechtigt ist, auch per Gericht anfordern. Damit komme ich auf die eingangs erwähnte Stufenklage zurück. Denn in der ersten Stufe ist dann der Wert ermittelt. Jetzt geht es zur zweiten Stufe: Nachdem der Wert festgezurrt ist, hat die Zahlung zu erfolgen. 

Die Kosten der Wertermittlung sind vom Nachlass, also vom geerbten Vermögen zu zahlen.

Benötigen Sie Unterstützung im Ermitteln des Nachlasswerts? Fordert ein Unberechtigter die Auskunft über den Nachlasswert? Wird ein Sachverständigengutachten verlangt, obwohl der Wert des betreffenden Gegenstands eigentlich feststeht? Sind Sie Pflichtteilsberechtigter und Auskünfte zum Wert der Erbmasse werden Ihnen verwehrt?

Im Hinblick auf das Kostenrisiko und die Dauer damit zusammenhängender Gerichtsverfahren macht eine frühzeitige anwaltliche Beratung für alle Beteiligten Sinn.

Melden Sie sich mit Ihrem individuellen Fall in unserer Kanzlei. Wir helfen Ihnen gerne, damit Ihnen keine Schäden entstehen, sondern Sie schnell zu Ihrem Recht kommen.

Ihr Hartmut Göddecke

Foto(s): ©Adobe Stock/Studio Romantic

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