Wie kann sich ein alter Mensch gegen den Entzug seines Wohnraumes schützen?

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Wie schützt sich ein alter Mensch gegen den Entzug seines Wohnraumes durch „wohlmeinende“ Dritte?

Die Situation kann insbes. alte Menschen schnell treffen, ein Beispiel:

Frau Müller, 85 Jahre alt, kann und möchte noch alleine in ihrer Wohnung leben und nicht in ein Heim umziehen. Sie ist nicht mehr ganz fit und lässt sich daher von einem Pflegedienst unterstützen. Frau Müller steht aber nicht unter Betreuung, sondern kann ihre Angelegenheiten alleine beurteilen und entscheiden.

Die Kinder, andere Verwandte oder auch Dritte (z. B. der Vermieter bei einer Mietwohnung) meinen, Frau Müller könne tatsächlich nicht mehr alleine leben und nutzen z. B. einen Krankenhausaufenthalt von Frau Müller aus, um das Wohnungstürschloss auszutauschen, die Wohnung zu räumen und Frau Müller so ohne Federlesen vor die vollendete Tatsache zu stellen, dass sie nicht zurück in ihre Wohnung kann, sondern ab sofort im Heim leben muss.

Die Absicht kann wohlmeinend sein, z. B. die Kinder sorgen sich um ihre alleinlebende und dickköpfige Mutter.

Und die Absicht kann sehr eigennützig sein, weil z. B. ein Eigentümer oder Vermieter der Wohnung mit dieser Methode schnell und ohne langwierige Kündigungsfristen und Kündigungsschutz ein altes Mietverhältnis beenden möchte. 

Dazwischen sind alle Varianten denkbar.

Ein solches rabiates Vorgehen ist aber immer rechtswidrig und stellt eine verbotene Eigenmacht dar. Gegen diese verbotene Eigenmacht kann sich Frau Müller mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes an ihrer Wohnung, § 861 BGB, zur Wehr setzen.

Auch wenn Frau Müller lange im Krankenhaus und/oder Reha oder gar schon in einem Heim untergebracht war und sie sich anschließend noch längere Zeit unschlüssig ist, kann sie auch nach Monaten noch eine Rückkehr in ihre Wohnung fordern. Von einem zu langen Zuwarten wird von der Rechtsprechung grundsätzlich erst ab einem Zeitraum von sechs Monaten ausgegangen.

Voraussetzung ist allerdings, dass Frau Müller zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen und mit einer Aufgabe ihrer Wohnung erklärt hat.



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