Wie läuft das Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab?

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Wer Klage beim Arbeitsgericht erheben möchte, hat großes Interesse daran, im Vorfeld zu erfahren, was ihn erwartet. Gerichtsprozesse können einige Zeit in Anspruch nehmen und je nach Einzelfall mehrere Instanzen durchlaufen. Am Ende ist die Klage beim Arbeitsgericht häufig dennoch lohnenswert. Dieser Rechtstipp ist dem Ablauf des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten gewidmet. Am Beispiel der Kündigungsschutzklage erläutern wir den Verfahrenshergang Schritt für Schritt, sodass Sie wissen, was auf Sie zukommt.

1. Zustellung der Klageschrift

Wenn der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers vorgehen möchte, muss er sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Anderenfalls nämlich verliert er das Recht, die Kündigung anzugreifen. Ist dieser Entschluss gefasst, sollte sich der Arbeitnehmer schleunigst an einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht wenden.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird dann mit der Klageschrift eingeleitet. Hierin muss zum Ausdruck kommen, dass der Beschäftigte sich gegen die Maßnahme des Arbeitgebers zu Wehr setzen möchte. Außerdem gilt es einige formelle Voraussetzungen einzuhalten, mit denen sich Ihr Rechtsbeistand bestens auskennt. Die Klage muss dann beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Sollten ausnahmsweise mehrere Gerichte örtlich zuständig sein, hat der Kläger ein Wahlrecht, wo er prozessieren möchte. Naheliegend ist es in diesem Zusammenhang das Arbeitsgericht zu wählen, das dem Wohnort am nächsten ist. Denn nach der Einreichung der Klageschrift müssen einige Termine wahrgenommen werden.

2. Der Gütetermin 

Sobald das zuständige Arbeitsgericht über die Klage informiert wurde, wird es einen Termin zur Güteverhandlung ansetzen. Dies geschieht meist innerhalb weniger Wochen. Kündigungsschutzverfahren werden nämlich von den Arbeitsgerichten als besonders wichtig eingeordnet. Dementsprechend soll nicht allzu viel Zeit verloren gehen, ohne dass über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung entschieden wurde.

Der Gütetermin wird durch den vorsitzenden Richter alleine geleitet. Hierin liegt einer der ersten Unterschiede zum anschließenden Kammertermin. Dabei sind nämlich neben dem Vorsitzenden auch zwei weitere Richter anwesend. 

Beim Gütetermin steht die gütliche Einigung des Rechtsstreits im Vordergrund. Es geht also um die einvernehmliche Streitbeilegung. Grundlage ist insoweit oftmals nur das, was in der Klageschrift bereits vorgetragen wurde. Eine sogenannte Klageerwiderung des Arbeitgebers liegt zum Zeitpunkt des Gütetermins häufig noch nicht vor. Diese einseitige Perspektive führt dazu, dass zu Beginn des Gütetermins meist der Blickwinkel des Arbeitgebers erörtert wird. Nachdem beide Seiten Stellung bezogen haben, wird das Gericht die gesamte Sach- und Rechtslage ergründen, um die Parteien sodann zu einem Vergleich zu bewegen.

Wenn eine gütliche Einigung außer Frage steht, wird das Arbeitsgericht einen sogenannten Kammertermin festlegen. Gleichzeitig wird dem Arbeitgeber in der Regel die Pflicht auferlegt, auf die Kündigungsschutzklage zu reagieren und innerhalb einer Frist schriftlich Stellung zu beziehen. 

3. Der Kammertermin

Je nach Auslastung des zuständigen Arbeitsgerichts kann einige Zeit vergehen, bevor der Kammertermin stattfindet. Neben dem vorsitzenden Berufsrichter sind nun auch zwei Beisitzer anwesend. Hierbei handelt es sich um ehrenamtliche Richter, wobei der eine aus den Reihen der Arbeitgeber und der andere aus den Reihen der Arbeitnehmer kommt.

Im Unterschied zum Gütetermin haben die Streitparteien mittlerweile mehr oder weniger ausführlich Stellung bezogen. Die Sach- und Rechtslage ist also schriftlich aufbereitet, was es dem Gericht erlaubt, sich mit der rechtlichen Würdigung des Einzelfalles zu befassen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht zwangsläufig durch Urteil entscheiden muss. Vielmehr spielt die gütliche Streitbeilegung noch immer eine wichtige Rolle. Das Arbeitsgericht wird den Parteien erneut die Möglichkeit des Vergleichs unterbreiten und dabei grundsätzlich auch eine erste Einschätzung der Rechtslage aus seiner Sicht vorstellen.

Wollen sich die Parteien noch immer nicht einigen, kommt es für den weiteren Verfahrensgang darauf an, ob die Streitigkeit „entscheidungsreif“ ist. Ist das der Fall, wird in der Regel ein Verkündungstermin bestimmt, an dem das Urteil mitgeteilt wird. Sieht das Gericht jedoch die Notwendigkeit zusätzliche Informationen einzuholen, etwa durch ein zusätzliches Gutachten, wird ein weiterer Kammertermin bestimmt.

4. Das Urteil in der 1. Instanz 

Sobald das Urteil verkündet ist, ist das Verfahren vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz beendet. Für den Kündigungsschutzprozess lautet die Kurzform dann beispielsweise: „Die Klage wird abgewiesen“ oder „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde, sondern fortbesteht“.

Die unterlegene Partei kann dann in Berufung gehen, um die Sach- und Rechtslage beim Landesarbeitsgericht erneut überprüfen zu lassen.


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