Wie lange kann ein Testament angefochten werden?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

Gemäß § 2078 BGB kann ein Testament insbesondere dann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde oder er widerrechtlich durch eine Drohung zu dieser Verfügung bestimmt wurde.

Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 2082 I BGB.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, § 2082 II BGB.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind, § 2082 III BGB.

2. Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Gemäß § 2079 BGB kann ein Testament angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.

Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen, § 2082 I BGB.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, § 2082 II BGB.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind, § 2082 III BGB.

3. Anfechtung in sonstigen Fällen

In sonstigen Fällen kann ein Testament auch noch nach Jahren angefochten werden. Somit kann auch noch nach Jahren die Testierfähigkeit des Erblassers und die Echtheit des Testaments durch ein Gericht überprüft werden.

Die Echtheit des Testaments, insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser das Testament handschriftlich verfasst hat, kann oftmals nur unter Einschaltung eines Schriftsachverständigen geklärt werden.

Ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierfähig war, kann in der Regel durch Einvernahme von Zeugen, insbesondere behandelnden Ärzten, Beiziehung der Patientenunterlagen des Erblassers usw. geklärt werden.

Im Erbrecht stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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