Wie muss man eine Kündigung eigentlich unterschreiben?

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Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist Schriftform erforderlich. Das ist den allermeisten bekannt. Doch was bedeutet eigentlich „Schriftform“ und wie muss man eine Kündigung unterschreiben? Genügt ein einzelner Strich mit einem Punkt oder ein Gekritzel in Form des ersten Buchstabens des Namens, wie man es häufig bei Unterschriften findet? Die Antwort finden Sie hier:


Die gesetzliche Grundlage - § 126 Abs. 1 BGB:

„Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“


Wichtige Abgrenzung Namensunterschrift - Handzeichen:

Das macht die Sache oft schwierig. Es stellt sich nämlich relativ häufig in der Praxis die Frage: Ist das, was auf dem Kündigungsschreiben zu sehen ist, tatsächlich eine volle Namensunterschrift oder lediglich ein Handzeichen oder eine Paraphe?


Die Entscheidung des LAG Hamm:

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat aktuell eine interessante Entscheidung zu dieser Thematik getroffen: Eine Paraphe, also ein kurzes handschriftliches Zeichen, genügt den Formerfordernissen für eine Kündigung regelmäßig nicht (LAG Hamm, Urteil vom 28.06.2022, Az. 17 Sa 1400/21).


Worum ging es in der Entscheidung:

In dem Fall des Landesarbeitsgerichtes Hamm ging es um die Wirksamkeit von zwei Kündigungen. In der Unterschriftenzeile enthielten beide Kündigungen die maschinengeschriebenen Namen. Darüber stand jeweils ein handschriftliches Zeichen, das aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand. Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber und monierte im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens unter anderem die Schriftform der Kündigungen.


Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Arbeitnehmer Recht:

Aus dem Schriftformerfordernis ergibt sich, dass ein Kündigungsschreiben unterschrieben sein muss. Das erfordert eine volle Unterschriftsleistung (Namensunterschrift). Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen/Paraphe ist dabei das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Eine senkrecht verlaufende Linie und ein kurzer wellenartiger Auslauf sind – so das LAG Hamm – nicht ausreichend. Dies könne allenfalls einen einzelnen Buchstaben darstellen, nicht aber die Wiedergabe eines Namens mit zwölf Buchstaben. Das Schriftzeichen war nur 1,0 bis 1,5 cm lang, während die tatsächliche Unterschrift auf anderen Dokumenten regelmäßig eine Länge von 3,0 bis 3,5 cm aufwies.


Praxishinweis:

Die Problematik sollten Arbeitgeber beim Unterzeichnen von Kündigungen unbedingt beachten. Eine schlampige oder verkürzte Unterschrift kann sehr teuer werden. Wenn das Gericht im Einzelfall eine volle Namensunterschrift verneint, ist die Kündigung wegen fehlender Schriftform nichtig. Eine solche Kündigung kann auch nicht mehr geheilt werden und fällt dem Arbeitgeber voll auf die Füsse.


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