Wie und wo fordert man Betreuungsunterhalt ein?

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Wer wegen der Betreuung seiner Kinder keiner Lohnarbeit nachgehen kann, hat Anspruch auf Unterhalt. Oft ist man dabei verleitet, zu glauben, dass das Jugendamt hier genauso unterstützend tätig sein könnte, wie es das beim Kindesunterhalt ist. Da es sich beim Betreuungsunterhalt jedoch um eine Form des Ehegattenunterhalts handelt, müssen Anspruchsinhabende entweder allein oder mit Hilfe eines Anwalts vorgehen.

Forderung gegen den anderen Elternteil selbst oder gerichtlich durchsetzen

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt richtet sich immer an den unterhaltspflichtigen Ex-Partner als Elternteil des gemeinsamen minderjährigen Kindes. Es liegt in der Verantwortung des unterhaltsberechtigten Partners, den Betreuungsunterhalt beim Ex-Partner einzufordern. Idealerweise erfolgt eine freiwillige Zahlung des Ex-Partners. Wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt jedoch bestritten oder nicht angemessen erfüllt wird, bleibt nur noch der Weg, den Betreuungsunterhalt gerichtlich geltend zu machen.

Kenntnis des unterhaltsrelevanten Einkommens nötig

Um Betreuungsunterhalt geltend zu machen, ist es wichtig, das unterhaltsrelevante Einkommen des unterhaltspflichtigen Ex-Partners zu kennen. Falls dieses Einkommen nicht bekannt ist, kann der unterhaltspflichtige Partner aufgefordert werden, Auskunft darüber zu geben. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

Korrekte Begründung und Unterhaltshöhe sind wichtig

Sobald das Einkommen durch Auskunft ermittelt wurde, kann der Unterhaltsanspruch berechnet werden. Je nach Ergebnis wird der unterhaltspflichtige Partner aufgefordert, Betreuungsunterhalt zu zahlen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der Berechnung angezweifelt oder bestritten werden kann. In solchen Fällen ist es die Aufgabe des beauftragten Anwalts, den Betreuungsunterhalt zu begründen und über die Höhe des Unterhalts zu verhandeln.

(Wann) muss man als Empfänger von Betreuungsunterhalt wieder arbeiten?

Eine Arbeitspflicht besteht frühestens ab dem dritten Lebensjahr des Kindes. Auch wenn der unterhaltsberechtigte Partner während der Ehe berufstätig war, besteht nach der Trennung oder Scheidung keine Verpflichtung zur sofortigen Arbeit, da die Betreuung des Kindes Vorrang hat.

Nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen, wenn die Lebenssituation des Kindes dies erfordert oder elternbezogene Gründe vorliegen, die die bereits zu Ehezeiten vereinbarte Kinderbetreuung schützen sollen.

Wenn der unterhaltsberechtigte Partner bereits während der ersten drei Lebensjahre des Kindes gearbeitet hat, gelten die Einkünfte als überobligatorisch. Das bedeutet, dass diese Einkünfte nur teilweise in die Berechnung des Betreuungsunterhalts einbezogen werden. Der Partner kann jederzeit eine Vollzeitstelle aufgeben und sich um die Betreuung des Kindes kümmern.

Lassen Sie sich beraten

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Jugendamt nicht für die Geltendmachung des Betreuungsunterhalts zuständig ist. Es liegt in der Verantwortung des unterhaltsberechtigten Partners, diesen Anspruch beim unterhaltspflichtigen Ex-Partner einzufordern. Privates Einvernehmen ist hierbei eine mögliche Lösung, oder eben die Vertretung durch einen Anwalt. Bei Fragen zu diesem Sachverhalt stehen wir gerne für Sie bereit.

Foto(s): iurFRIEND

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