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Kein Betreuungsunterhalt nach Heirat?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Ist ein Paar nicht miteinander verheiratet, ist eine spätere Trennung zwar nicht leichter – aber rechtlich gesehen unkomplizierter. So etwas wie das Trennungsjahr, den Versorgungsausgleich oder einen Streit um den Zugewinn gibt es dann nämlich nicht. Ist aus der Beziehung jedoch ein Kind hervorgegangen, sieht die Sache wieder anders aus. So kann der Elternteil, der sich um den Nachwuchs kümmert, nicht nur Kindesunterhalt, sondern für bis zu drei Jahre nach der Kindsgeburt auch noch Betreuungsunterhalt nach § 1615l II 2, 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen. Doch entfällt dieser Anspruch, wenn der betreuende Elternteil heiratet?

Falsche Beratung des Anwalts hat Folgen

Eine junge ledige Mutter beauftragte einen Anwalt damit, Unterhaltsansprüche gegen den Vater ihrer Tochter geltend zu machen. Zwar plane sie demnächst die Hochzeit mit ihrem neuen Partner – auf den Betreuungsunterhalt von ihrem Ex wolle sie aber auch nicht verzichten. Notfalls werde sie drei Jahre in wilder Ehe mit ihrem neuen Freund leben, den Unterhalt einstreichen und erst dann heiraten. Ihr Anwalt erklärte jedoch, dass ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt selbst bei einer Heirat nicht entfalle.

Daraufhin gingen die Mutter und ihr Freund – der monatlich 7200 Euro brutto verdiente – den Bund fürs Leben ein; ihr Ex verweigerte dagegen jegliche Unterhaltszahlung. Nun zog die frischgebackene Ehefrau gegen den Anwalt vor Gericht. Der habe schließlich fälschlicherweise behauptet, dass eine Heirat ihren Unterhaltsanspruch nicht entfallen lasse. Ihr seien aufgrund des anwaltlichen Fehlers über 31.000 Euro entgangen – bei richtiger Beratung hätte sie nämlich erst drei Jahre nach der Geburt ihrer Tochter geheiratet und in dieser Zeit stattdessen den Betreuungsunterhalt bekommen.

Kein Unterhaltsschaden ersichtlich

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies sämtliche Ansprüche der Frau zurück.

Schadenersatz nach § 280 I BGB kann man schließlich nur verlangen, wenn man aufgrund der Handlung seines Gegners auch einen Schaden erlitten hat. Vorliegend hat der Anwalt seine Mandantin falsch beraten. Er hätte sie vielmehr darüber aufklären müssen, dass der Betreuungsunterhalt wegfällt, wenn sie heiratet, vgl. § 1586 I BGB. In diesem Fall hätte die junge Mutter erst einmal nicht geheiratet. Damit hat der Jurist seine anwaltlichen Pflichten verletzt.

Allerdings ist der jungen Mutter kein Schaden entstanden. Die Richter stützten ihre Entscheidung insbesondere darauf, dass ein etwaiger Schaden durch die ehebedingten Vorteile kompensiert – also ausgeglichen – worden ist. Mit der Heirat hat sie zwar ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt verloren, dafür hat sie nun aber gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB. Mit der anwaltlichen Falschberatung waren also nicht nur negative Folgen verbunden. Daher muss sich die junge Mutter auch die positiven Folgen anrechnen lassen:

Ihr Ehemann verdient monatlich 7200 Euro brutto. Selbst nach sämtlichen Abzügen bleibt daher noch genügend Geld, um den Familienbedarf und damit auch ihren persönlichen Lebensbedarf – z. B. für Bekleidung, Erholung, Fort- oder Weiterbildung oder Hobbys – zu decken. Wie auch der Betreuungsunterhalt zielt der Familienunterhalt somit darauf ab, den Lebensbedarf der nicht erwerbstätigen Ehefrau/Mutter zu decken – auch wenn er nicht immer in Form von Geld geleistet wird. Es gibt daher keinen Grund, warum sie für ein und denselben Zweck zwei Leistungen erhalten sollte.

Fazit: Heiratet ein alleinerziehender Elternteil innerhalb von drei Jahren nach der Kindsgeburt seinen neuen Lebensgefährten, verliert er gegen seinen Expartner den Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

(BGH, Urteil v. 16.03.2016, Az.: XII ZR 148/14)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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