Wie verhalte ich mich bei einer Sitzblockade? – Beispiel Extinction Rebellion

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Im Falle einer Sitzblockade kommt es in der Regel zu einer Räumung durch die Polizei. Hierzu wird durch Lautsprecherdurchsagen dreimal aufgefordert. Danach werden alle sich noch auf der Straße befindlichen Personen von der Straße entfernt. Hierzu ist die Polizei berechtigt. Die Polizei trägt dabei meist zu zweit einen Aktivisten nach dem anderen an den naheliegenden Bürgersteig oder einen Bereich der Versammlung, der beispielsweise als Mahnwache offiziell angemeldet wird. Gerade in der jetzigen „Rebellion Week“ der Organisation von Extinction Rebellion stellen sich diese Fragen.

Was ist bei einer Räumung einer Sitzblockade zu beachten?

Ruhe bewahren

Ruhig bleiben. Drei Aufforderungen haben die Aktivisten Zeit, zu entscheiden, ob sie sich wegtragen lassen möchten oder freiwillig die Straße frei machen. Bis dahin kann zu jedem Zeitpunkt die Blockade verlassen werden. Ab dann ist es ratsam eine Sitzposition einzunehmen, in der gut weggetragen werden kann, ohne dass sich der Aktivist oder die tragenden Polizisten verletzen. Indem mit den Armen die angewinkelten Beine umschlossen werden, wird eine friedliche Position eingenommen, durch die vermittelt wird, dass sich nicht gewehrt wird. Nötigenfalls bietet sich an, die Hände zu zeigen, damit nicht vermutet werden kann, dass sich darin beispielsweise ein spitzer Gegenstand befinden könnte.

Es besteht hier die Gefahr, sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB oder sogar eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte ge. § 114 StGB strafbar zu machen. Sie sollten keine Gewalt gegenüber den Beamten ausüben.

Rechtslage kennen

Es ist wichtig, dass man sich zu jedem Zeitpunkt über seine Rechte im Bilde ist. Es sollte sich deshalb im Vorhinein über die Rechtslage informiert werden.

Die Polizei wird bevor oder nachdem die einzelnen Aktivisten weggetragen werden evtl. filmen und Personalien erfragen. Hierzu müssen nur sehr begrenzt Angaben gemacht werden. Eine Falschaussage hierzu ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 OWiG). In keinem Fall sollten Dokumente unterschrieben werden oder Aussagen zu dem getätigt werden, was getan oder auch nicht getan wurde. Es empfiehlt sich abzuwarten, bis schriftlich zugestellt wird, was vorgeworfen wird. Danach sollte sich gegebenenfalls an eine rechtliche Beratungsstelle gewendet werden. Werden die Personalien nicht aufgenommen, ist in der Regel nichts zu befürchten. Es bietet sich an, bei allen Maßnahmen mündlichen Widerspruch einzulegen und darum zu bitten, diesen zu Protokoll zu nehmen. In der Gefangenensammelstelle steht jedem in Gewahrsam genommenen ein Anruf zu. Dazu kommt es in der Regel nur, wenn die Feststellung der Personalien verweigert wird oder auf einen richterlichen Beschluss gewartet werden muss, um weiter zu verfahren. 

Solidarität

Aufeinander achten. Es ist wichtig, dass Aktivisten in Bezugsgruppen unterwegs sein. Innerhalb dieser bietet sich an, in Teams nochmal explizit aufeinander zu achten, sodass zu jeder Zeit klar ist, wer sich wo aufhält und die Informationen gegebenenfalls weitergegeben werden können. Außerdem fällt es leichter eine gewaltfreie Atmosphäre aufrecht zu erhalten, wenn aufeinander geachtet wird.

Sollte es doch zu einer Strafanzeige kommen oder sogar eine Festnahme erfolgen, wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht und lassen Sie sich beraten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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