Wie verhalte ich mich, wenn mein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt?

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Unverhofft haben Sie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Sie werden von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung mit sofortiger Wirkung freigestellt - zugleich soll das Arbeitsverhältnis schon zum Ende des nächsten Monats beendet werden. 

Was nun?

Ist die Kündigung rechtens? Darf mir der Arbeitgeber "einfach so" die Kündigung aussprechen? Kann ich etwas dagegen unternehmen?

Wenn Sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, sollten Sie sich zunächst unverzüglich, binnen 3 Tagen, bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Arbeitslos sind Sie erst, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist endet und sie nicht mehr beschäftigt werden. Bei einer fristlosen Kündigung fallen beide Zeitpunkte jedoch zusammen. 

Sollte der Arbeitgeber Ihnen zeitgleich nahe legen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen oder im umgekehrten Falle eine Kündigung in Aussicht stellen, um Sie dazu zu bringen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen - lassen Sie sich nicht in die Enge treiben! Hier ist zunächst in jedem Fall fachliche Beratung notwendig, um Rechtsnachteile zu vermeiden, die sich insbesondere in Form einer Sperrfrist bei dem Bezug von Arbeitslosengeld zeigen. 

Gegen eine Kündigung können Sie sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Ob ein solches Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat, die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes überhaupt vorliegen oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zur Beendigung geführt haben, sollten Sie im Rahmen arbeitsrechtlicher Beratung überprüfen lassen. 

Hier ist dringend eine individuellen Überprüfung und Beratung Ihrer Rechte geboten. Gerne stehen wir Ihnen hierzu zu Verfügung!


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Dieser Artikel zeigt nur auszugsweise einen Überblick über mögliche arbeitsrechtliche Probleme, die sich im Rahmen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zeigen. Eine abschließende und rechtsverbindliche Würdigung arbeitsrechtlicher Fragen können wir erst nach Erörterung des Einzelfalls vornehmen. Sprechen Sie uns an!


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