Wie verwahre ich ein Testament?

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1. Sicherheit geht vor

Wenn Sie sich schon die Mühe machen und ein Testament errichten, womit Sie zum Ausdruck bringen, dass Sie nicht die gesetzliche Erbfolge wünschen, dann sollten Sie zu Ihren Lebzeiten auch dafür sorgen, dass das Testament nicht nur bis zu Ihrem Tod sicher aufbewahrt ist, sondern nach Ihrem Tode auch aufgefunden werden kann.

2. Hinterlegung beim Nachlassgericht

Durch die Hinterlegung eines Testaments oder Erbvertrages beim Nachlassgericht bzw. beim Notar ist die sichere Aufbewahrung gewährleistet. Erbverträge können auch direkt beim Notar verwahrt werden.

Haben Sie bei einem Notar ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, gibt der Notar von sich aus die notarielle Urkunde in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Sie können jedoch die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht beantragen.

Haben Sie selbst ein Testament geschrieben, dann können Sie das Testament bei jedem Nachlassgericht, das Sie sich aussuchen, hinterlegen.

3. Wie funktioniert die amtliche Verwahrung?

Seit dem 01.01.2012 existiert das zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Dort wird die amtliche Verwahrung erfasst von notariell beurkundeten Testamenten und Erbverträgen, von eigenhändigen Testamenten, die der Erblasser in die besondere amtliche Verwahrung gegeben hat, und von sonstigen registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden. Damit wird garantiert, dass das verwahrte Testament bei Ihrem Tode auch aufgefunden wird.

Beim Zentralen Testamentsregister wird nicht der Inhalt des Testaments gespeichert, sondern nur die zum Auffinden der Urkunde erforderlichen Daten. Die Testamentsurkunde selbst befindet sich weiterhin in amtlicher Verwahrung und ist dort vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt.

4. Wie erfährt Notarkammer von einem Todesfall?

Die Standesämter informieren von sich aus die Bundesnotarkammer über alle inländischen Sterbefälle und aufgrund dieser Sterbefallmitteilung überprüft die Bundesnotarkammer von sich aus die entsprechenden Einträge im Zentralen Testamentsregister, also, ob in dem betreffenden Todesfall ein Testament in amtlicher Verwahrung hinterlegt ist. Die Bundesnotarkammer benachrichtigt anschließend das Nachlassgericht, nicht nur über den Todesfall an sich, sondern auch darüber, ob sich eine Urkunde in amtlicher Verwahrung befindet.

5. Wie hoch sind die Kosten?

Für die amtliche Verwahrung fällt ein einmaliger Betrag von derzeit 75 € an. Auf die Höhe Ihres Vermögens kommt es nicht an.

Wird ein Erbvertrag nicht beim Nachlassgericht hinterlegt, sondern verbleibt dieser beim Notar, erhebt der Notar dafür keine gesonderten Kosten.

Zusätzlich zu den vorgenannten 75 € erhebt die Bundesnotarkammer für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister noch eine Gebühr von derzeit weiteren 15 € je Registrierung. Mit diesem Betrag sind sämtliche Kosten nicht nur der Registrierung, sondern auch eventueller Benachrichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall abgedeckt.

6. Muss ich irgendwelche Fristen beachten?

Haben Sie ein Testament errichtet, können Sie dieses auch noch Jahre später in die amtliche Verwahrung geben. Eine Frist hierfür gibt es nicht.

Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, wird von der verwahrenden Stelle von Amts wegen ermittelt, ob der Erblasser noch lebt. Stellt die verwahrende Stelle fest, dass der Erblasser bereits verstorben ist, wird das Testament von Todes wegen eröffnet.

7. Kann ich ein hinterlegtes Testament nochmals abändern?

Sie können ein hinterlegtes Testament jederzeit aus der amtlichen Verwahrung und anschließend vernichten oder ein neues Testament errichten und erneut hinterlegen. In letzterem Falle entstehen dann aber die oben genannten Gebühren erneut.

8. Wie beweise ich, dass das hinterlegte Testament mein Testament ist?

Hinterlegen Sie Ihr Testament, erhalten Sie einen Hinterlegungsschein. Unter Vorlage dieses Hinterlegungsscheins können Sie dann das Testament aus der amtlichen Verwahrung wieder zurückholen.

Hinterlegen Sie ein gemeinsames Testament, erhält jeder Erblasser einen Hinterlegungsschein. Bei einem gemeinschaftlichen Testament darf das Testament jedoch nur an die Erblasser gemeinsam zurückgegeben werden.

9. Weshalb soll ein Testament nicht in einem Banksafe hinterlegt werden?

Hinterlegen Sie niemals ein Testament in einem Banksafe.

Denn im Todesfall wird Ihr Erbe durch die Bank nur dann Zugang zu dem Safe erhalten, wenn er seine Erbenstellung nachweisen kann, zum Beispiel durch Vorlage eines entsprechenden Erbscheins. Seine Erbenstellung kann der Erblasser gegenüber dem Nachlassgericht aber nicht nachweisen, wenn sich das Testament nicht beim Nachlassgericht befindet (sondern in einem Banksafe, den der mutmaßliche Erbe nicht öffnen kann) und das Nachlassgericht somit nicht bestätigen kann, dass die betreffende Person Erbe geworden ist.

Sollten Sie Fragen zur Verwahrung eines Testaments haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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