Wie viele Nachbesserungen stehen einem Verkäufer eigentlich zu?

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Weit verbreitet ist die Ansicht, dass der Käufer einer mangelbehafteten Sache dem Verkäufer mindestens zweimal die Gelegenheit geben muss, einen aufgetretenen Mangel zu beseitigen.

Diese Annahme ist nicht zutreffend. Zwar ist in § 440 Satz 2 BGB geregelt, dass eine Nachbesserung im Regelfall „nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen“ anzusehen ist. Einen Automatismus, dass der Verkäufer mindestens zweimal nachbessern darf, kann in dieser Regelung aber nicht gesehen werden.

Es gibt Fälle, in denen ein entsprechendes Nachbesserungsrecht ausscheidet. Ein solches Recht zur wiederholten Nachbesserung steht dem Verkäufer beispielsweise nur dann zu, wenn sich der Käufer zuvor für eine Nacherfüllung durch eine Mangelbeseitigung entscheidet. Sofern der Käufer hingegen als Nacherfüllung die Nachlieferung einer neuen und mangelfreien Sache verlangt, darf der Verkäufer diese nur in den sehr engen Grenzen des § 439 Absatz 3 BGB verweigern. Ein Nachbesserungsrecht besteht daher regelmäßig nicht.

Ein Nachbesserungsrecht steht dem Verkäufer somit nur in den Fällen zu, in denen eine Beseitigung des Mangels gefordert wird oder eine Ersatzlieferung nicht durchgesetzt werden kann, weil diese beispielsweise unverhältnismäßig ist.

Die Anzahl von Nachbesserungsversuchen selbst wird in § 440 BGB aufgegriffen. In dieser Norm findet sich die Regelung: „Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“

Betrachtet man diese Regelung, hat der Verkäufer nicht in jedem Fall ein Recht auf mindestens zwei Nachbesserungsversuche. Geregelt wird in § 440 BGB lediglich, dass der Verkäufer nach einem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch keine Frist setzen muss, um den Rücktritt zu erklären oder um ggf. Minderungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hier gilt die Vermutungsregelung in § 440 BGB.

Keines (zweiten) Nachbesserungsversuches bedarf es in den Fällen, in denen der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. In diesen Fällen ist es entscheidend, ob es dem Verkäufer innerhalb dieser Frist gelingt, den Mangel zu beseitigen. Gelingt ihm die Mangelbeseitigung nicht, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder zur Minderung des Kaufpreises und/oder zu einem Schadensersatzverlangen übergehen. Einen (weiteren) Nachbesserungsversuch muss er dann nicht zulassen.

Ansonsten gilt aber, dass der Veräufer in der Regel mindestens zweimal nachbessern darf, „wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt“, wie § 440 Satz 2 BGB regelt. So kann im Einzelfall ein zweiter Nachbesserungsversuch unzumutbar sein, sodass die Nachbesserung schon nach dem ersten missglückten Versuch als gescheitert gilt. Allerdings kann umgekehrt der Käufer auch mehrere Nachbesserungsversuche für sich beanspruchen, wenn etwa die Mangelbeseitigung objektiv außerordentlich schwierig ist.

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Ihr
Jörg Schwede


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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