Softwareprobleme bei Neuwagen: Garantie oder Nachbesserungen ? - Expertenbeitrag Teil 3

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Der Beitrag setzt eine Reihe von Rechtstipps über Probleme bei Neuwagen mit der Software der Fahrzeuge.
Die Hersteller versuchen seit Jahren,die Probleme durch Nachbesserungen bei der Software in den Griff zu bekommen. Dies führt dazu, dass viele Neuwagenkäufer ihr Fahrzeug ständig neu zur Werkstatt bringen, um die Mängel nachbessern zu lassen. Seit 01.01.2022 ist nach dem aktuellen Kaufrecht jedoch nur noch ein Nachbessserungsversuch vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlich.

Neben den Gewährleistungsrechten besteht auch regelmäßig ein Garantieanspruch (§ 443 BGB). Der Garantieanspruch ist in der Regel auch nach der Verjährung der Gewährleistungsrechte gemäß § 438  Abs. 1 Nr. 3 BGB nach zwei Jahren gegeben.Wird ein Mangel kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist festgestellt,  tritt die Verjährung erst vier Monate später ein (§ 475e Abs. 3 BGB).

Das Bestehen einer Herstellergarantie ist nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2016 (Az: VII ZR 134/15)  in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (Beschaffenheitsvereinbarung) und § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB (Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung) , so dass dessen Fehlen – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschriften – einen Sachmangel begründet.

Die Neuwagenkäufer sollten bedenken, dass ein Rücktritt und Rückgabe des Fahrzeugs nicht über die Garantie möglich ist, sondern nur innerhalb der ersten zwei Jahre. Viele Verkäufer setzen möglicherweise darauf, den Kunden durch ständige Nachbesserungen zufrieden zu stellen, obwohl oft ständig weitere Mängel auftreten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im Verkehrsrecht, u.a. auf PKW-Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen spezialisiert.
Der Süddeutsche Rundfunk hat Rechtsanwalt Steffgen zu den aktuellen Problemen in Stuttgart für die Sendung Marktcheck am 27.02.2024 interviewt (abrufbar über die Internetseite der Anwaltskanzlei Steffgen).

Foto(s): Fotolia_102268944_M.jpg

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