Wie weit darf die Testamentsauslegung eines Gerichtes gehen?

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Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden gibt Anlass zu der Fragestellung, mit der dieser Beitrag überschrieben ist.

Im Rahmen einer notariellen Urkunde erstellten Eheleute ein gemeinsames Testament, das folgenden Wortlaut hat:

  1. ….
  2. Wir setzen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben ein.
  3. Nacherben sind
    a) Frau ….
    b) Frau ….
  4. zu gleichen Teilen.
  5. Die Nacherbschaft tritt ein beim Tode des Vorerben.
  6. Der Vorerbe ist von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit eine Befreiung gesetzlich zulässig ist.
  7. Ersatznacherben wollen wir heute noch nicht bestimmen.
  8. Wir wurden von der amtierenden Notarin über die Pflichtteilsbestimmungen belehrt. Weiteres haben wir heute nicht zu bestimmen.“

Der Ehemann hatte zwei Söhne aus erster Ehe und zwei Töchter, die vorgenannten Nacherben, aus der zweiten und letzten Ehe.

Die Ehefrau verstarb im Jahr 2005, der Ehemann im Jahre 2011. Das zuständige Nachlassgericht erteilte einen Erbschein nach dem verstorbenen Ehemann, wonach die im Testament genannten Nacherbinnen zu dessen hälftigen Erbinnen ausgewiesen wurden. Dagegen wendete sich ein Sohn des Erblassers mit dem Argument, dass das vorstehend zitierte, notariell erstellte Testament für den Erbfall des Vaters als zweitem Sterbefall der Eheleute gar keine Regelung enthalte und insoweit von einer gesetzlichen Erbfolge auszugehen sei. Damit seien die beiden Söhne neben den beiden genannten Nacherbinnen gleichberechtigte Erben ihres Vaters geworden. Der Sohn beantragte daher die Einziehung dieses, aus ihrer Sicht unrichtigen Erbscheines.

Das Nachlassgericht half diesem Ansinnen nicht ab. Dagegen legte der im Erbschein unberücksichtigte Sohn des Erblassers Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Dresden wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass unter Anwendung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB im Ergebnis davon auszugehen sei, dass der länger lebende Ehegatte seine als Nacherben bezeichneten Töchter als seine ausschließlichen hälftigen Vollerben bestimmen wollte, insbesondere in dem Falle, in dem durch das Vorversterben seiner Ehefrau diese als Vorerbin ausfalle und bezog sich insoweit auf obergerichtliche Rechtsprechung unter anderem des OLG Frankfurt a. M.

Zwar ist dem Oberlandesgericht Dresden zuzustimmen, dass nach dem Wortlaut des § 2102 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch als die Einsetzung als Ersatzerben gilt. Grundsätzlich ist dem Oberlandesgericht Dresden auch zuzugeben, dass aus dem Umstand, dass der Wortlaut des Testamentes notariell beurkundet wurde, nicht zwingend der Weg zu einer Auslegung dieses Testamentes versperrt ist. Jedoch verkennt das Oberlandesgericht Dresden, dass – wie die von ihm herangezogene Rechtsprechung des OLG Frankfurt auch deutlich macht – es im Wortlaut des Testamentes nach althergebrachter Rechtsprechung einen Anhalt dafür geben muss, dass die Eheleute entgegen des für sich betrachtet eindeutigen Verständnisses des Testamentswortlautes nicht nur ihren ersten Sterbefall regeln wollten, sondern auch den Sterbefall nach dem längerlebenden Ehegatten. Denn die gesetzlichen Vermutungen des § 2102 BGB kommen nur bei Vorliegen von „Zweifeln“ zur Anwendung. Diesen Anhaltspunkt konnte das OLG Frankfurt in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 12.03.2012 (Az.: 21 W 35/12) aus dem Umstand entnehmen, dass im dortigen Fall die Eheleute ihre jeweiligen personell unterschiedlichen Abkömmlinge zu ihren sogenannten Nacherben bestimmten und somit deutlich wurde, dass sie ihre Vermögensmassen getrennt geregelt haben wissen wollten. Daraus ließ sich dann die Folgerung ableiten, dass die Eheleute ihre beiden Sterbefälle in ihrem Testament geregelt haben wollten, obwohl sie streng nach dem Wortlaut nur den Sterbefall des Erstversterbenden regelten. In dem dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegten Fall handelt es sich bei den insgesamt vier in Rede stehenden Abkömmlingen um zwei Söhne aus erster Ehe des Ehemannes und um zwei gemeinsame Töchter aus der letzten und zweiten Ehe des Ehemannes. In dieser Konstellation ergab sich also kein Anhaltspunkt dafür, dass die Eheleute ihre Nachlässe getrennt und deshalb letztlich auch beide Sterbefälle geregelt haben wollten.

Das OLG Dresden hat demnach unberücksichtigt gelassen, dass es keinen Anhaltspunkt entgegen des ausdrücklichen Wortlautes des gemeinsamen, notariell erstellten Testamentes dafür gab, dass beide ehelichen Sterbefälle geregelt werden sollten.

Das Oberlandesgericht Dresden hat als derartigen Umstand einen ungeeigneten Umstand herangezogen, nämlich denjenigen, wonach der Nachlass der Eheleute im Wesentlichen aus einem bebauten Grundstück bestand und das Eigentum an diesem Grundstück während der zweiten Ehe des Erblassers, aus der die beiden Töchter hervorgegangen sind, erworben wurde. Ein derartiger Umstand kann jedoch nach allgemeinen Denkgesetzen nicht zu der Annahme führen, dass der Ehemann deshalb seine leiblichen Söhne unberücksichtigt sehen wollte. Denn schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass er seine leiblichen Söhne, auch wenn sie aus erster Ehe stammen, als Erben unberücksichtigt lassen wollte. Warum sollte der Ehemann seine Söhne als Erben übergehen, nur weil sein Eigentum an dem Grundstück während derjenigen Ehe erworben wurde, aus der ausschließlich seine Töchter hervorgingen? Dafür gab es keinen Anhalt. Nur unter der rechtlichen Voraussetzung, dass aus dem Wortlaut des Testamentes oder sonstigen Umständen für einen derartigen Erblasserwillen des Ehemannes Gründe ersichtlich sind, können die ansonsten nachvollziehbaren Ausführungen des Oberlandesgerichtes Dresden zu § 2102 BGB Bedeutung erlangen, wonach eben eine Nacherbeneinsetzung im Zweifel auch eine Vollerbeneinsetzung im Sinne einer Ersatzerbeneinsetzung meint.

Fazit: Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden verdeutlicht, dass scheinbar eindeutige und notariell beurkundete Testamentsinhalte schon dann Gegenstand einer weitreichenden und aus Sicht des Verfassers sinnentstellenden Auslegung sein können, wenn auch nur scheinbare Regelungslücken enthalten sind. Dies führt zu der allgemein gültigen Empfehlung, derartigen, ausufernden Auslegungsergebnissen dadurch einen Riegel vorzuschieben, dass Testamente möglichst vollständige Erbenregelungen beinhalten und auch Formulierungen, die durchaus kommentierenden Charakter haben können, um juristischen Fantasien entgegenzutreten, die dem wirklichen Erblasserwillen nicht zwingend entsprechen müssen.

RA Arno Wolf

Fachanwalt für Erbrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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