Wieder einmal: Abmahnung der SKODA AUTO a.s. über die Kanzlei Lubberger Lehment

  • 4 Minuten Lesezeit
Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde wieder einmal eine Abmahnung der SKODA AUTO a.s. über die Kanzlei Lubberger Lehment wegen des Vorwurfs der Markenrechtsverletzung zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung, berate ich gern auch Sie.

Zu dem Vorgehen der SKODA AUTO a.s. gegen Markenrechtsverletzungen:


Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass die SKODA AUTO a.s. gegen Verletzungen ihrer Marken vorgeht. In der Vergangenheit hatten sich bereits mehrfach Betroffene an mich gewandt, die eine entsprechende Abmahnung erhalten haben. Über diese Fälle hatte ich hier auch schon berichtet, zuletzt mit dem folgenden Beitrag:


Erneut: Abmahnung der SKODA AUTO a.s. über die Kanzlei Lubberger Lehment


In den mir vorliegenden Abmahnungen der SKODA AUTO a.s. wird auf die Rechte an verschiedenen Marken verwiesen:


  • SKODA
  • OCTAVIA
  • SKODA SUPERB
  • FABIA
  • YETI
  • SKODA RAPID

Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:


In der weiteren mir vorliegenden Abmahnung geht es um den Vorwurf der Verletzung verschiedener SKODA-Marken bei dem Angebot von Kfz-Zubehör. Insoweit wird in der Abmahnung folgendes ausgeführt:


„Die angebotenen Produkte stammen nicht von unserer Mandantin. Unsere Mandantin hat sich auch nicht mit der Benutzung der Marken in Ihren Angeboten einverstanden erklärt. (…)


Mit der Verwendung der oben genannten Skoda-Marken in den Überschriften und in den Produktbildern Ihrer Angebote verletzen Sie die Rechte unserer Mandantin aus diesen Marken gemäß Art. 9 lit. a) UMV, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die konkrete Verwendung der Marken versteht der Verkehr als Herkunftshinweis und nicht als bloßen Kompatibilität Hinweis, dass Sie insbesondere auf eindeutig klarstellende Zusätze wie „kompatibel mit“ oder auch „passend für“ verzichten. Mit dem Angebot der Produkte unter Verwendung der Marken unserer Mandantin nutzen Sie schließlich das besondere Image und die hohe Wertschätzung der Marken unserer Mandantin in unlauterer Weise aus, Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.“


Zu den Forderungen in der Abmahnung:


Der Abgemahnte soll


  • die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung (oder eine vergleichbare, die Wiederholungsgefahr endgültig ausräumende Erklärung) abgeben,
  • Auskunft erteilen und
  • Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 200.000,00 Euro erstatten (2.904,70 Euro).

Die mit dem Abmahnschreiben übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,00 Euro vor.


Meine Einschätzung: 


Die mir vorliegende Abmahnung betrifft wieder einmal die Frage nach der Zulässigkeit der Benutzung von Marken für Zubehör- bzw. Ersatzteilprodukte. Hierzu gibt es im Markenrecht nämlich eine Ausnahmeregelung:


„Die Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, folgendes im geschäftlichen Verkehr zu benutzen


(…)


die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist.“


Ob diese Ausnahmeregelung eingreift, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.


  • Entscheidend ist zunächst einmal, ob das Zubehör- oder Ersatzteil nur bei einem Kfz einer bestimmten Fahrzeug-Marke passt oder ob es bei Kfz verschiedener Fahrzeug-Marken passt. Nur im erstgenannten Fall wäre die Angabe der Marke erforderlich, um für die angesprochenen Interessenten die Einsatzbestimmung zu verdeutlichen.
  • Wichtig ist aber auch , dass nicht der Anschein erweckt wird, dass ein Original-Markenprodukt angeboten wird. In der Praxis lässt sich dies bei dem Angebot von Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteilen am einfachsten lösen, indem bei der Produktbezeichnung ein allgemeinbeschreibender Begriff in Kombination mit den Formulierungen „kompatibel mit“ oder „passend für“ und der Fahrzeugmarke und des konkreten Fahrzeugtyps benutzt wird.

Weiterführende Informationen zu dieser Frage finden Sie in dem folgenden Beitrag:


Benutzung von Markennamen beim Angebot von Zubehör und kompatiblen Produkten: Wie macht man es richtig - was ist erlaubt?


Meine Empfehlungen:


  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene, die eine Abmahnung erhalten haben. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Fällen.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung der SKODA AUTO a.s. über die Kanzlei Lubberger Lehment erhalten haben:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


Übrigens: Auch andere Fahrzeughersteller gehen gegen Markenrechtsverletzungen im Internet vor:


Honda Motor Co. Ltd


H-D U.S.A. LLC. (Harley-Davidson)


Volkswagen AG


Audi AG

Foto(s): Andreas Kempcke

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