Wieder verbraucherfreundliches OLG-Urteil mit Restschadenanspruch im Dieselskandal!

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Das Oberlandesgericht Dresden hat zu einem verkauften VW Beetle mit dem Dieselmotor EA189 im Sinne des Verbrauchers geurteilt und diesem Restschadenersatz zugesprochen.

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 10. Juni 2022 (Az.: 10a U 1444/21) das Urteil des Landgerichts Görlitz (Az.: 5 O 581/20) teilweise abgeändert und insofern neu gefasst, als dass die Volkswagen AG im Dieselabgasskandal dazu verurteilt wurde, an die Klägerin 2252,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 22. Dezember 2020 zu zahlen. Streitgegenständlich war ein VW Beetle Design 1.6 Liter TDI, den die geschädigte Verbraucherin am 29. November 2012 als Neuwagen für 22.853,90 Euro erworben und am 28. Januar 2017 bei einem Kilometerstand von 128.000 Kilometern für 8900 Euro verkauft hatte.

Hintergrund des verbraucherfreundlichen Urteils sind die Reglungen zu Ansprüchen aus § 852 BGB im Rahmen eines „Restschadensersatzanspruchs“: „Nach dieser Bestimmung hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Oberlandesgericht Dresden erstritten.

Im Rahmen des Restschadenanspruchs müssen die von Autoherstellern erschlichenen finanziellen Vorteile an die Geschädigten zurückgegeben werden, und die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ab Kauf ein. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits deliktische Ansprüche zugesprochen hat, stehen die Schadensersatzansprüche den geschädigten Dieselkäufern aus § 852 BGB in jedem Fall zu. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Bezug zum Bundesgerichtshof herausgestellt, dass es sich bei der Motorsteuerungs-Software, mit der die Volkswagen AG den EA189-Motor ausgestattet hat, um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften, die eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge hätten nach sich ziehen können.

Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hatte diesen Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 BGB beispielsweise bestätigt (Urteil vom 29.10.2021, Az.: 6 U 94/21 zu Az.: 6 O 2518/20 Landgericht Osnabrück). Auf die Berufung des Klägers wurde das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und die Volkswagen AG verurteilt, an den Kläger 21.334,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2020 zu zahlen.

Der Vorteil an der Regelung nach § 852 BGB laut Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung: „Verbraucher können auch nach Eintritt der Verjährung gegen wirtschaftliche Bereicherung eines Konzerns zum Beispiel durch Betrug ihren Schadensersatzanspruch durchsetzen. Dabei haben Verbraucher bis zu zehn Jahre nach Aufdeckung der Schädigung Zeit, sich rechtlich zu wehren – im VW-Abgasskandal wäre das bis mindestens 2025. Aufgrund dessen bestehen weiterhin Möglichkeiten für geschädigte Verbraucher, auch bei älteren Fahrzeugen.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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