Wieviel wird bei einer Lohnpfändung gepfändet?

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Wenn man als Arbeitnehmer eine Lohnpfändung erhält, stellt dies meist einen einschneidenden Vorgang dar. Gläubiger versuchen auf einen Teil des Lohnes bzw. Gehalts zuzugreifen, um ihre Forderung durchzusetzen.

Eine der wichtigsten Fragen, die sich Arbeitnehmer in dieser Situation stellen, ist die Frage nach der Höhe des Pfändungsabzugs, wozu dieser Artikel einen Überblick geben soll.

1. Was ist eigentlich eine Lohnpfändung?

Bei der Lohnpfändung handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger Zugriff auf den pfändbaren Teil des Lohnes bzw. Gehalts seines Schuldners bekommen möchte.

Die Lohnpfändung erfolgt durch den Beschluss des zuständigen Amtsgerichts, mit dem der Lohn gepfändet und an den Gläubiger zur Einziehung überwiesen wird. Sofern es sich um einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger handelt (z. B. das Finanzamt, Krankenkassen, Verwaltungsbehörden etc.) erfolgt die Lohnpfändung nicht durch einen gerichtlichen Beschluss, sondern durch den Erlass einer sogenannten Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch die Behörde selbst.

Von diesem zwangsweisen Zugriff auf den Lohn zu unterscheiden ist die Offenlegung einer Lohnabtretung durch einen Gläubiger (häufig durch Banken).

In diesen Fällen hat der Schuldner selbst gegenüber dem Gläubiger den pfändbaren Teil seiner Einkünfte abgetreten. Dies geschieht zum Beispiel regelmäßig bei Abschluss eines Kreditvertrages mit einer Bank.

Somit muss es sich, wenn ein Pfändungsabzug beim Lohn erfolgt, nicht unbedingt um eine Lohnpfändung handeln. Ein Grund für den Abzug eines pfändbaren Betrags kann auch die Anzeige einer Lohnabtretung bei dem Arbeitgeber sein.

2. Wieviel von meinem Lohn wird einbehalten?

Der Arbeitgeber muss nach Eingang einer Lohnpfändung oder der Anzeige einer Lohnabtretung nach den Regelungen zum Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens (§§ 850 ff. ZPO) prüfen, ob und in welcher Höhe sich ein pfändbarer Betrag ergibt.

Der pfändbare Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners aus der sog. Pfändungstabelle.

In einem ersten Schritt hat der Arbeitgeber das sog. pfändungsrelevante Einkommen zu ermitteln. Dies kann von dem sich aus der Lohnabrechnung ergebenden Nettoverdienst abweichen, wenn der Bruttolohn ganz oder teilweise unpfändbare Einkommensanteile enthält.

Vollständig unpfändbar ist z. B. das Urlaubsgeld, wenn es in üblichem Umfang gezahlt wird. Weihnachtsgeld ist bis zu 500,00 EUR brutto unpfändbar. Ebenso verhält es sich zum Beispiel mit Nachtzuschlägen. Die für Mehrarbeit gezahlte Vergütung ist zur Hälfte unpfändbar.

Wenn das pfändungsrelevante Nettoeinkommen ermittelt ist, kann der Arbeitgeber anhand der Pfändungstabelle und den ihm bekannten Unterhaltspflichten des Schuldners den Betrag ermitteln, den er vom Lohn einbehalten und an den Gläubiger zu zahlen hat.

Für bestimmte berufsbedingte Aufwendungen kann der Betroffene eventuell eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags bei dem Vollstreckungsgericht beantragen.

Nach der Pfändungstabelle ist ohne Unterhaltspflicht ein pfändungsrelevantes Nettoeinkommen von bis zu 1.079,99 EUR pfändungsfrei. Von dem darüber liegenden Lohn ist jeweils ein Teilbetrag vom Arbeitgeber an den Gläubiger abzuführen. Von 1.500,00 EUR netto sind ohne Unterhaltspflicht 224,99 EUR monatlich pfändbar, von 2.000,00 EUR netto sind dies 574,99 EUR.

Wenn Unterhaltspflichten bestehen, bleibt dem Arbeitnehmer erheblich mehr von seinem Lohn zur Verfügung. So beläuft sich der Abzugsbetrag bei 2.000,00 EUR netto monatlich und zwei Unterhaltspflichten auf nur 52,29 EUR.

Wichtig zu wissen ist, dass die Bearbeitung von Lohnpfändungen oder -abtretungen für den Arbeitgeber einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, der auch Kosten verursacht in der Personalabteilung.

Bei manchen Arbeitgebern stellt sich dann schnell die Frage, ob wegen mehrerer Lohnpfändungen eines Mitarbeiters ggfls. das Arbeitsverhältnis beendet werden kann.

Dies ist im Regelfall noch nicht bei einer einmaligen Lohnpfändung möglich. Anders kann die Rechtslage bei mehreren Kündigungen aussehen, insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter in einem Bereich tätig ist, wo er Umgang mit Kundengeldern hat, z. B. als Kassierer oder Kassiererin.

3. Anwaltliche Beratung bei Lohnpfändungen

Für von Lohnpfändungen betroffene Arbeitnehmer empfiehlt es sich, zeitnah professionelle Hilfe eines im Bereich der Schuldner- und Insolvenzberatung und des Arbeitsrechts tätigen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, um eine nachhaltige Lösung für bestehende finanzielle Probleme zu suchen. Denn oft ist die Lohnpfändung nur die Spitze des Eisbergs, sodass ein geordnetes Schuldenbereinigungsverfahren oder sogar ein Insolvenzverfahren mit der Chance auf eine gerichtliche Restschuldbefreiung erwogen werden sollten.

Seit mehr als 16 Jahren vertrete ich verschuldete Privatpersonen, Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende sowie ehemals Selbstständige im Rahmen der anwaltlichen Schuldner- und Insolvenzberatung auf ihrem Weg „raus aus den Schulden“.

Hierbei sind die klassischen Instrumente:

  • der Schuldenregulierungsvergleich unter Einbeziehung aller Gläubiger
  • der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan
  • die Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung
  • die Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung (für Selbstständige)
  • der Insolvenzplan im laufenden Insolvenzverfahren

Sprechen Sie mich jederzeit gern an, wenn Sie Fragen zu Lohnpfändungen bzw. Lohnabtretungen zu den Möglichkeiten der Schuldenregulierung oder eines Insolvenzverfahrens haben oder gleich einen Beratungstermin vereinbaren möchten.

Rechtsanwalt Stefan Westbunk, Osnabrück



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