Wir verhelfen Ihnen zum Studienplatz!

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Anträge auf Zulassung müssen fristgemäß eingegangen sein. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Bewerber, die diese Frist versäumen, nehmen nicht am Zulassungsverfahren teil. Die Anträge könnten auch persönlich bei den Hochschulen abgegeben werden oder in den Briefkasten eingelegt werden. Die Bewerbung muss in bestimmten Fällen online erfolgen. Eine formlose Bewerbung kann daher nicht zulässig sein.

Die nicht angenommenen Studienplätze könnten in Nachrückverfahren an Bewerber vergeben werden, die im Hauptverfahren einen Ablehnungsbescheid erhalten haben. Nachrückverfahren sind beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn keine form- und fristgerechten Anträge mehr vorliegen; in der Regel spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn. Gegebenenfalls kann auch ein Losverfahren durchgeführt werden. Nähere Informationen erhalten Sie direkt bei den jeweiligen Hochschulen.

Eine Möglichkeit, zu einer schnellen gerichtlichen Entscheidung zu kommen, bietet das einstweilige Verfügungsverfahren. Es unterscheidet sich vom Hauptsacheverfahren dadurch, dass in diesem Verfahren die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, nicht bewiesen werden müssen. Sie müssen lediglich glaubhaft gemacht werden.

Tatsächlich laufen im Hochschulzulassungsrecht ohnehin viele Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Hier käme also ein Verfahren nach § 80 V VwGO in Betracht. Um das jedenfalls technisch richtig durchzubringen, ist es besser, sich schon einmal mit der Materie etwas zu beschäftigen, besser noch einen Vertrauensanwalt zu Rate ziehen.

Wir sind davon überzeugt, dass das Recht auf Bildung ein Menschenrecht ist. Ziel unserer anwaltlichen Tätigkeit ist daher die Bildungsgerechtigkeit für den Mandanten. Diese findet nur statt, wenn der Mandant in der Auseinandersetzung entschlossen, loyal und mit Fachwissen vertreten wird.

Ihr Erfolg ist unser Erfolg.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy

Ex-Lehrbeauftragter für Recht und Kultur

Foto(s): Dr Dr iranbomy


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