Wirksam die Erbverteilung regeln: Teilungsanordnung, Teilungsverbot und Vorausvermächtnis

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Wenn es mehrere Erben gibt, bilden diese im Erbfall eine Erbengemeinschaft, die die Verwaltung und Aufteilung des Erbes gemeinsam durchführt. Der Erblasser kann jedoch durch ein Testament oder einen Erbvertrag nicht nur bestimmen, wer erbt, sondern auch, wie das Erbe aufgeteilt werden soll. Drei wirksame Mittel hierzu sind Teilungsanordnung, Teilungsverbot und Vorausvermächtnis.

In diesem Rechtstipp erfahren Sie:


  • Was eine Teilungsanordnung ist

  • Ob durch eine Teilungsanordnung die Erbengemeinschaft überflüssig wird

  • Was ein Vorausvermächtnis ist

  • Was ein Teilungsverbot ist

  • Wie lange ein Teilungsverbot gilt


Was ist eine Teilungsanordnung?


Als Teilungsanordnung bezeichnet man gemäß § 2048 BGB genaue Vorschriften über die Aufteilung des Erbes, die der Erblasser testamentarisch gemacht hat. So kann er beispielsweise verfügen, dass bestimmte Vermögenswerte zu einem bestimmten Prozentsatz auf seine Kinder aufgeteilt werden sollen. Dabei bezieht sich eine Teilungsanordnung auf bestimmte Nachlassbestandteile, nicht auf den gesetzlichen Erbteil. Das heißt, dass die Erbquoten durch eine Teilungsanordnung unangetastet bleiben. Erhält ein Erbe durch Teilungsanordnung mehr als ihm gemäß Erbquote zusteht, ist er ausgleichspflichtig gegenüber seinen Miterben. Um dies zu umgehen, kann ein Vorausvermächtnis dienen. Dazu später mehr.


Wird durch eine Teilungsanordnung die Erbengemeinschaft überflüssig?


Der Erblasser kann durch die Teilungsanordnung genau bestimmen, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand bekommt. Die Auseinandersetzung – sprich bestimmungsgemäße Durchführung der Aufteilung – muss jedoch auch weiterhin durch die Erbengemeinschaft erfolgen. Die Erbengemeinschaft kann sogar durch einen einstimmigen Beschluss die Teilungsanordnung außer Kraft setzen, da sie keine Nachlassverbindlichkeit darstellt.

Will er dies vermeiden, kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen.


Was ist ein Vorausvermächtnis?


Durch ein Vorausvermächtnis kann ein Erbe besonders begünstigt werden, indem der Erblasser ihm einen bestimmten Nachlassgegenstand außerhalb der Erbauseinandersetzung zuspricht. Der Erbe erhält diesen dann vor Beginn der Nachlassaufteilung.

So kann der Erblasser etwa verfügen, dass sein gesamter Nachlass zu gleichen Teilen auf seine Kinder verteilt wird, aber der älteste Sohn per Vorausvermächtnis das Haus erhält. Zu beachten ist hierbei, dass die anderen Miterben einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn ihr Erbteil durch ein Vorausvermächtnis zu sehr geschmälert wird. Das Vorausvermächtnis ist also kein wirksames Mittel zur Enterbung. Im Gegensatz zur Teilungsanordnung ist ein Vorausvermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit und damit rechtlich bindend für alle Erben.


Was ist ein Teilungsverbot?


Der Erblasser kann nach § 2044 BGB die Aufteilung eines bestimmten Nachlassgegenstandes verbieten. Auf diese Weise lässt sich zum Beispiel verhindern, dass eine Immobilie verkauft werden muss. Das Teilungsverbot geht soweit, dass hiermit auch die gesamte Erbauseinandersetzung verboten, oder gegen Auflage ausgesetzt werden kann.

Genau wie eine Teilungsanordnung ist ein Teilungsverbot allerdings nicht wechselseitig bindend, kann also durch eine einstimmige Erbengemeinschaft außer Kraft gesetzt werden. Der Vorteil des Teilungsverbot ist, dass Miterben nicht durch andere Miterben zur Teilung, also zum Verkauf eines Nachlassgegenstandes gezwungen werden können.


Wie lange gilt ein Teilungsverbot?


Das Teilungsverbot gilt für maximal 30 Jahre ab Erbfall. Darüber hinaus kann es nur in Ausnahmefällen weiter bestehen. In der Regel wird ein Teilungsverbot aber nicht unbefristet verhängt, sondern bezieht sich auf bestimmte Nachlassgegenstände und/oder wird an Bedingungen geknüpft.


Wenn Sie eine Teilungsanordnung, ein Vorausvermächtnis oder ein Teilungsverbot verfügen möchten, und dafür eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen möchten, kontaktieren Sie mich einfach per Telefon, E-mail oder über das Kontaktformular.


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